Durchführung des Zollrechts
BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2007
§ 3b
01.07.2007
Die Zollstellen können nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG fallweise über Ansuchen die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes, welche nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Abfertigung stehen, bewilligen.