Absatz einsZahlungen, die ein Student oder Auszubildender, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder war und sich im anderen Vertragsstaat zum Studium oder zur Berufsausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im anderen Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates stammen.