Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer (Saudi-Arabien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2007,

Typ

Vertrag - Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20,

Inkrafttretensdatum

01.06.2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

STUDENTEN

  1. Absatz einsZahlungen, die ein Student oder Auszubildender, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder war und sich im anderen Vertragsstaat zum Studium oder zur Berufsausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im anderen Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates stammen.
  2. Absatz 2Zahlungen, die ein Student oder Auszubildender, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder war, für eine Tätigkeit, die er im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage im betreffenden Steuerjahr ausübt, erhält, dürfen im anderen Staat nicht besteuert werden, sofern die Beschäftigung in direktem Zusammenhang mit dem Studium oder der Berufsausbildung im erstgenannten Staat steht.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

20005353

Dokumentnummer

NOR40087892