Die Lieferung der in der Anlage aufgezählten Gegenstände.
Schrott-Umsatzsteuerverordnung
BGBl. II Nr. 129/2007
§ 2
16.06.2007
27.09.2012
Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. § 4).
Es handelt sich um folgende Umsätze: