Kurztitel

Schrott-Umsatzsteuerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2007

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.06.2007

Beachte

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. § 4).

Text

§ 1.

Bei den im § 2 angeführten Umsätzen wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.