Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:
5.1 Natürlichen Personen
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
gültiger Meldezettel mit Hauptwohnsitz
sonstige Bestätigung einer Meldebehörde zum Nachweis des Hauptwohnsitzes
Abfrage beim Zentralen Melderegister; die Kosten dieser Anfrage können an den Antragsteller weiterverrechnet werden.
5.2. Personen mit Legitimationskarten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, die nicht österreichische Staatsbürger sind
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt:
Adresse laut Angabe des Antragstellers.
5.3. Freiberuflich Tätigen für den Standort
Die Zulassung eines Fahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person ist möglich, wenn der Standort durch eine Bestätigung der jeweiligen Kammer bzw. durch ein Konzessionsdekret nachgewiesen wird.
5.4. Juristischen Personen (zB AG, GmbH) für den Sitz
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister
Auszug aus dem Firmenbuch.
5.5. Sonstigen als juristische Person anzumeldenden Antragstellern
Personengesellschaften (zB OHG, KG), protokollierte Einzelkaufleute
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister
Auszug aus dem Firmenbuch.
Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt:
Bestätigung des vertretungsbefugten Organs.
Vereine
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
ein inhaltlich aktueller Vereinsregisterauszug oder
Abfrage beim Zentralen Vereinsregister.