Absatz eins,Weder das Inverkehrbringen noch die Inbetriebnahme von energiebetriebenen Produkten, die mit der in Paragraph 5, genannten CE-Kennzeichnung versehen sind, darf unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anlage römisch eins Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn
- Ziffer einsdie betreffenden Ökodesign-Parameter von der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfasst sind und das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht oder
- Ziffer 2die jeweils geltende ergänzende Rechtsvorschrift vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist.