Kurztitel

Bundesmuseen-Gesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Text

Paragraph 12,

Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit am jeweiligen Bundesmuseum eingerichteten Dienststellenausschuss obliegt ab In-Kraft-Treten der jeweiligen Museumsordnung die Funktion des Betriebsrates des Bundesmuseums im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten der Museumsordnung seine Tätigkeit aufnehmen kann. Auf die Tätigkeit dieser Betriebsratskörperschaften und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Arbeitnehmerschaft sind zusätzlich Paragraph 70 und Paragraph 72, Absatz 2 bis 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, sinngemäß anzuwenden, wobei der Wahlvorstand dem dortigen Wahlausschuss und die jeweils sachlich zuständige Betriebsratskörperschaft im Museumsbereich dem dortigen Personalvertretungsorgan entspricht. Die dem jeweiligen Bundesmuseum zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur an.