Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3,

ab 1.1.2006 (Veranlagungsjahr 2006)

Paragraph 124 b, Ziffer 137, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,

Text

Verwertung von Patentrechten

Paragraph 38,

  1. Absatz einsSind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu.
  2. Absatz 2Der patentrechtliche Schutz muß für jenen Zeitraum gegeben sein, für den Lizenzzahlungen erfolgen oder in dem die Erfindung veräußert wird. Die Erfindung muß in jenem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie im Sinne des Absatz eins, verwertet wird; erfolgt diese Verwertung im Ausland, so genügt es, wenn die Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt ist.
  3. Absatz 3Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Absatz 2, aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.