Absatz einsFür die Rechtsnachfolger gilt Folgendes:
- Ziffer einsSie haben die zum Umwandlungsstichtag maßgebenden Buchwerte im Sinne des Paragraph 8, fortzuführen.
- Ziffer 2Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der übertragenden Körperschaft durch die Umwandlung eingeschränkt wird, gilt dies als Tausch im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 14, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 an dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Tag. Paragraph eins, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
- Ziffer 3Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich entsteht, gilt Folgendes:
- StrichaufzählungDas übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
- StrichaufzählungWird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei einem Rechtsnachfolger auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, oder des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Teilstrich nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.
- StrichaufzählungSoweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der durch eine errichtende Umwandlung entstandenen Personengesellschaft entsteht, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen.