Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Mittelaufbringung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraph 16 f, f,) durch Vorwegabzüge und Kostenbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;
    2. Ziffer 2
      für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (Paragraph 23 f, f,) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
    3. Ziffer 3
      für Zwecke der Altlastensanierung (Paragraph 29 f, f,) durch Altlastenbeiträge (Paragraph 12, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung);
    4. Ziffer 4
      für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (Paragraph 35 f, f,) aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln.
  2. Absatz eins a,Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraph 16 f, f,) ab dem Jahr 2000 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 52, Absatz 5 a,);
    2. Ziffer 2
      für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (Paragraph 23 f, f,) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
    3. Ziffer 3
      für Zwecke der Altlastensanierung (Paragraph 29 f, f,) durch Altlastenbeiträge (Paragraph 12, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung);
    4. Ziffer 4
      für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (Paragraph 35 f, f,), einschließlich der Kosten der Registerstelle (Paragraph 47,), aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln.
  3. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß
    1. Ziffer eins
      in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt 254,355 Millionen Euro und
    3. Ziffer 3
      in den Jahren 2002 bis 2008 jeweils einem Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro
    entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Absatz eins, erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2008 neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Für Wiederinstandsetzungs- oder Ersatzmaßnahmen zur Beseitigung von Schäden auf Grund der Hochwasser im Sommer 2005 an Maßnahmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 können zu Lasten der Zusagerahmen 2005 bis 2007 bis zu insgesamt 20 Millionen Euro zugesagt oder vergeben werden.
  4. Absatz 2 a,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu Absatz 2, im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 457,839 Millionen € entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2008 neuerlich zugesagt oder vergeben werden.
  5. Absatz 2 b,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Jahre 2002 in den Jahren 2002 bis 2004 zusätzlich zu Absatz 2 und 2 a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von 50 Millionen Euro entspricht.
  6. Absatz 2 c,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 und 1997 für Zwecke der Altlastensanierung (Paragraphen 29, ff) zu Lasten künftiger Einnahmen aus den Altlastenbeiträgen im Rahmen einer Sondertranche Förderungen in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 1 000 Millionen Schilling entspricht.
  7. Absatz 2 d,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ab dem Jahr 2003 für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (Paragraph 35 f, f,) für Ankäufe von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten Verpflichtungen eingehen. Im Jahr 2003 stehen mindestens 1 Million Euro, im Jahr 2004 12 Millionen Euro, im Jahr 2005 24 Millionen Euro und ab dem Jahr 2006 36 Millionen Euro zur Verfügung. Im Jahr 2007 werden zusätzlich 10 Millionen Euro und im Jahr 2008 zusätzlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Soweit Verpflichtungen bis zu diesem Ausmaß nicht eingegangen oder diese Mittel nicht in vollem Ausmaß in Anspruch genommen werden, können diese Verpflichtungen in den Folgejahren zusätzlich eingegangen werden bzw. stehen diese Mittel in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung. Als Vorgriff auf Folgejahre können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich Verpflichtungen im Ausmaß von höchstens 100 Millionen Euro eingegangen werden; darüber hinausgehende Vorgriffe bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
  8. Absatz 3,Der Aufwand für folgende Aufträge gemäß Paragraph 12, Absatz 8, ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Absatz eins, zu tragen:
    1. Ziffer eins
      Aufträge nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 21, unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 2 a;
    2. Ziffer 2
      Aufträge nach Paragraph 24, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 27 a,;
    3. Ziffer 3
      Aufträge nach Paragraph 30, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 33 a,;
    4. Ziffer 4
      Aufträge nach Paragraph 37, unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 d,
  9. Absatz 4,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann für Förderungen nach diesem Bundesgesetz zusätzlich auch Mittel aus den EU-Strukturfonds heranziehen.

Schlagworte

Wiederinstandsetzungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40087628