Kurztitel

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Abkürzung

BSEOG

Index

78 Sport

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 20,

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
  2. Absatz 2In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind:
    1. Ziffer eins
      zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
    2. Ziffer 2
      je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur entsandt und
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder werden von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation entsandt.
  3. Absatz 3Der Aufsichtsrat hat jedenfalls folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstattung von Vorschlägen an die Gesellschafter zur Bestellung des Abschlußprüfers des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
    2. Ziffer 2
      Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß Paragraph 4 und der Richtlinien gemäß Paragraph 9 ;,
    3. Ziffer 3
      Genehmigung der Controlling-Berichte der Gesellschaft;
    4. Ziffer 4
      Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
    5. Ziffer 5
      Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
    6. Ziffer 6
      Genehmigung der Betriebsvereinbarungen mit der Gesellschaft;
    7. Ziffer 7
      Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins,) und der Übertragung an einen Sportverband (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2,);
    8. Ziffer 8
      Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;
    9. Ziffer 9
      Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;
    10. Ziffer 10
      Zustimmung zur Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft mit zwei Drittel Mehrheit.
  4. Absatz 4Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß Absatz 3, zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR40087620