Absatz einsDie Gesellschaften sind verpflichtet,
- Ziffer einsdem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Daten der Arbeitnehmer, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet, und der Beamten nach Paragraph 17, anonymisiert und aggregiert zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Arbeitnehmer und Beamten und für die Kontrolle der vom Bund nach Paragraph 21, Absatz 3, zu tragenden Aufwendungen erforderlich ist, und
- Ziffer 2dem Bundesminister für Finanzen die Daten, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrages erforderlich sind, der zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Absatz 2, zu entrichten ist, zu übermitteln.