Absatz eins,Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Ziffer einsErstellung eines Entwurfs der Satzung zur Vorlage an den Senat;
- Ziffer 2Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
- Ziffer 3Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
- Ziffer 4Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;
- Ziffer 5Bestellung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;
- Ziffer 6Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten;
- Ziffer 7Zuordnung der Universitätsangehörigen (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;
- Ziffer 8Aufnahme der Studierenden;
- Ziffer 9Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe;
- Ziffer 10Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen;
- Ziffer 11Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);
- Ziffer 12Stellungnahme zu den Curricula;
- Ziffer 13Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens;
- Ziffer 14Budgetzuteilung;
- Ziffer 15Erstellung des jährlichen Leistungsberichts, des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz;
- Ziffer 16Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität gemäß Paragraph 28, Absatz eins,;
- Ziffer 17die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Universitäten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.