Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus -und Weiterbildung von Organen nach Paragraph 24, Absatz 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs römisch zwei Kapitel römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus -und Weiterbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs römisch eins Abschnitt römisch drei Kapitel römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, Bedacht zu nehmen ist. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus -und Weiterbildung einschränken, um
- Ziffer einsdem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten sowie amtlichen Fachassistenten oder
- Ziffer 2einer nachgewiesenen spezifischen Aus -und Weiterbildung Rechnung zu tragen.