Absatz eins,Es ist verboten, diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang römisch eins der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989, angeführten Gruppen angehören, sowie Säuglingsanfangsnahrung, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in Verkehr zu bringen.