Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 229 a

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Text

Paragraph 229 a,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt (Absatz 3,) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Absatz 2,) auszustellen (Rückstandsbescheinigung).
  2. Absatz 2,Die Bescheinigung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den beim Finanzamt vollstreckbar aushaftenden Rückstand,
    2. Litera b
      einschließlich jener Beträge, deren Einbringung gemäß Paragraph 231, ausgesetzt ist,
    3. Litera c
      ausschließlich jener Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des Paragraph 230, Absatz eins,, gehemmt ist.
  3. Absatz 3,Die Ausstellung der Bescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188,) zuständig ist.