(3)Absatz 3,Die Ausstellung der Bescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) zuständig ist.Die Ausstellung der Bescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188,) zuständig ist.