Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.7.2007

Paragraph 15, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,

Text

Entstehen der Steuerschuld

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      im Falle der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4,) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,
    2. Ziffer 2
      im Falle der Zulassung nach Paragraph eins, Ziffer 3, für einen Unternehmer, der Kraftfahrzeuge gewerblich veräußert, mit Ablauf des Kalendermonats dieser Zulassung,
    3. Ziffer 3
      in allen anderen Fällen mit dem Tag der Zulassung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, haben Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 nach den vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung), diese Besteuerungsart für Lieferungen auch auf die Normverbrauchsabgabe anzuwenden Paragraph 17, UStG 1972 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Im Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage einer Lieferung oder des Durchschnittsverbrauchs entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten ist.