Kurztitel

Hochschul-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

07.11.2013

Text

Verfahren zur Feststellung der Eignung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Rechtzeitig vor Beginn der Zulassungsfrist hat eine spezielle Information (Paragraph 6,) über das Studium und den Lehrberuf stattzufinden. Weiters sind, ebenfalls zeitgerecht vor Beginn der Zulassungsfrist, Selbsteinschätzungsinstrumentarien (Paragraph 7,) sowie ein Informations- und Orientierungsworkshop (Paragraph 8,) so zur Verfügung zu stellen, dass ein Einblick in das Berufsfeld und die Möglichkeit der Selbsterkundung zur Eignung für den Lehrberuf gewährleistet sind.
  2. Absatz 2,Die Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium erfolgt nach dem Antrag auf Zulassung in Form eines individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches (Paragraph 9,) und bei Bedarf durch spezielle Eignungsfeststellungen (Paragraph 10,). Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (Paragraph 11,) erfolgen, die von der Aufnahmewerberin oder vom Aufnahmewerber vorgelegt werden, wobei das individuelle Eignungs- und Beratungsgespräch – vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, – jedenfalls durchzuführen ist.
  3. Absatz 3,Die Ergebnisse des individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches (einschließlich der Ergebnisse allenfalls durchgeführter spezieller Eignungsfeststellungen gemäß Paragraph 10,) sind schriftlich festzuhalten und dem Rektorat zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Erfolgt auf Grund mangelnder Eignung eine Nichtzulassung zum Bachelorstudium, so hat dies mit schriftlichem und ausreichend begründeten Bescheid (Paragraph 25, des Hochschulgesetzes 2005) zu erfolgen.