Absatz eins,Rechtzeitig vor Beginn der Zulassungsfrist hat eine spezielle Information (Paragraph 6,) über das Studium und den Lehrberuf stattzufinden. Weiters sind, ebenfalls zeitgerecht vor Beginn der Zulassungsfrist, Selbsteinschätzungsinstrumentarien (Paragraph 7,) sowie ein Informations- und Orientierungsworkshop (Paragraph 8,) so zur Verfügung zu stellen, dass ein Einblick in das Berufsfeld und die Möglichkeit der Selbsterkundung zur Eignung für den Lehrberuf gewährleistet sind.