Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.05.2007

Außerkrafttretensdatum

05.07.2017

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Bauverwaltungs- und sonstige Kosten

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, WGG, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit (einschließlich der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer) erforderlich waren, insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht schon gemäß den Paragraphen eins bis 3 Berücksichtigung fanden.
  2. Absatz 2Als Kosten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Kosten der Außenanlagen,
    2. Ziffer 2
      Bauverwaltungskosten,
    3. Ziffer 3
      Kosten der Planung und örtlichen Bauaufsicht,
    4. Ziffer 4
      Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel und
    5. Ziffer 5
      die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer.
  3. Absatz 3Zur Deckung der Bauverwaltungskosten darf - anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (Paragraphen 13 und 23 WGG) gegen Nachweis - ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit
    1. Ziffer eins
      24 und mehr Wohnungen 3 vH,
    2. Ziffer 2
      13 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,
    3. Ziffer 3
      höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH
    der Summe von nachweislich aufgewendeten Baukosten (Paragraph eins,) und Kosten der Außenanlagen nicht übersteigen. Die Hundertsätze gemäß Ziffer eins bis 3 erhöhen sich bei Errichtung von Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die Paragraph 15 b, WGG Anwendung findet, jeweils um weitere 0,25 vH.
  4. Absatz 4Für über die normale Ausstattung hinausgehende Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen auf Verlangen von deren (künftigen) Mietern (Nutzungsberechtigten, Wohnungseigentümern, Eigentümern) erfolgen, darf diesen bei tatsächlich erbrachten Mehrleistungen für die Bauverwaltung zusätzlich ein Pauschalbetrag von höchstens 3 vH der Kosten der Sonderausstattung angerechnet werden.
  5. Absatz 5Von Bauvereinigungen zulässigerweise erbrachte Leistungen
    1. Ziffer eins
      im technischen Bereich (Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 39, Absatz 17, WGG),
    2. Ziffer 2
      im rechtlichen Bereich im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum (insbesondere die Erstellung von Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen), sofern diese Leistungen besondere juristische Kenntnisse erfordern,
    dürfen unter Beachtung der Paragraphen 13 und 23 WGG verrechnet werden, soweit sie nicht durch Absatz 3, abgegolten sind. Zur Deckung der Kosten solcher Leistungen darf auch ein Pauschalbetrag verlangt werden, der jedoch unter den vergleichbaren Sätzen für einschlägige Fachleute liegen muß.
  6. Absatz 5 aWerden im Bereich Projektmanagement Leistungen selbst oder durch Dritte erbracht, sind überschneidende Leistungsbilder mit der Bauverwaltung durch eine entsprechende Kürzung der Projektmanagementkosten zu berücksichtigen.

Schlagworte

Baukredit, Kaufeigentumsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR40087473