(3)Absatz 3Zur Deckung der Bauverwaltungskosten darf - anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (§§ 13 und 23 WGG) gegen Nachweis - ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mitZur Deckung der Bauverwaltungskosten darf - anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (Paragraphen 13 und 23 WGG) gegen Nachweis - ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit
24 und mehr Wohnungen 3 vH,
13 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,
höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH
der Summe von nachweislich aufgewendeten Baukosten (§ 1) und Kosten der Außenanlagen nicht übersteigen. Die Hundertsätze gemäß Z 1 bis 3 erhöhen sich bei Errichtung von Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um weitere 0,25 vH.der Summe von nachweislich aufgewendeten Baukosten (Paragraph eins,) und Kosten der Außenanlagen nicht übersteigen. Die Hundertsätze gemäß Ziffer eins bis 3 erhöhen sich bei Errichtung von Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die Paragraph 15 b, WGG Anwendung findet, jeweils um weitere 0,25 vH.