Kurztitel

Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.05.2007

Text

Artikel 5

Durchführungsvereinbarungen zwischen den Außenministerien der Vertragsparteien legen die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, sowie die technischen und finanziellen Details der Zusammenarbeit und die Regelungen zum Datenschutz fest. Die Vertragensparteien nehmen Notifikationen gegenüber dem Empfangsstaat gemeinsam vor.