Kurztitel

Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

01.05.2007

Text

Artikel 4

In Anwendung des Artikels 1 wendet der vertretende Staat dieselbe Sorgfalt an wie im Verfahren zur Erteilung eigener Visa. Es besteht allerdings keine Haftung einer Vertragspartei für Tätigkeiten, die für die andere Vertragspartei gesetzt wurden.