Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2007,
Artikel 4,
01.05.2007
Artikel 4
In Anwendung des Artikels 1 wendet der vertretende Staat dieselbe Sorgfalt an wie im Verfahren zur Erteilung eigener Visa. Es besteht allerdings keine Haftung einer Vertragspartei für Tätigkeiten, die für die andere Vertragspartei gesetzt wurden.