Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2007,
Artikel 3,
01.05.2007
Artikel 3
In Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden der jeweils vertretenden Partei ermächtigt, Konsultationen mit der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde oder mit dem Außenministerium der vertretenen Partei zu führen.