Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2007,
Artikel 7
01.06.2007
(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde oder Stelle der zu besuchenden Vertragspartei gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind und die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen.
(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zuständigen Behörde oder Stelle dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständigen Behörden oder Stellen teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen mit und stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.
(3) Besuchsanmeldungen sind in deutscher Sprache und mit folgenden Angaben versehen, nach Möglichkeit unter Verwendung eines zwischen den Vertragsparteien abgestimmten Formblatts, vorzulegen:
(4) Für Besuche im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen ist eine vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde oder Stelle der zu besuchenden Vertragspartei nur dann erforderlich, wenn der Besuch länger als 21 Tage dauern soll und die Behörde oder Stelle sich für solche Besuche eine vorherige Anmeldung und Erlaubnis vorbehalten hat. Im Übrigen gilt für Besuche im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen folgendes Verfahren:
(5) Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „EINGESCHRÄNKT/VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ werden unmittelbar zwischen der entsendenden und der zu besuchenden Einrichtung abgestimmt, soweit innerstaatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht entgegenstehen.