Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2007,
Artikel 6
01.06.2007
(1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den anderen grundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen Kurierdienst befördert. Die zuständige Behörde oder Stelle bestätigt den Empfang der Verschlusssache und leitet sie nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften an den Empfänger weiter.
(2) Die zuständigen Behörden oder Stellen können für ein genau bezeichnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen unter den Bedingungen des Satzes 2 auf einem anderen als dem diplomatischen oder militärischen Kurierweg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines Auftrags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen
(3) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheblichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleitschutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden oder Stellen festgelegt.
(4) Im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen können Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VERTRAULICH/VS-VERTRAULICH“ in dringenden Fällen, das heißt, wenn die Einhaltung des Kurierwegs den Erfordernissen nicht gerecht würde, auch von kommerziellen Zustelldiensten befördert werden. In diesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „EINGESCHRÄNKT/VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ können unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit der Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.
(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VERTRAULICH/VS-VERTRAULICH“ und höher dürfen auf elektronischem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungsgrade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden, die von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.
(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „EINGESCHRÄNKT/VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ können mittels handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von den zuständigen innerstaatlichen Stellen der Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind, elektronisch übertragen oder zugänglich gemacht werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, wenn innerstaatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht entgegenstehen, ein zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht verfügbar ist, und Absender und Empfänger sich zuvor über die beabsichtigte Übertragung geeinigt haben.