Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2007,
Artikel eins,
01.06.2007
(1) Im Sinne dieses Abkommens sind Verschlusssachen
1. in der Bundesrepublik Deutschland
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft;
2. in der Republik Österreich
klassifizierte Informationen, d.h. Informationen, Tatsachen, Gegenstände und Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die auf Grund ihres Inhalts im Interesse einer Gebietskörperschaft oder einer Partei einer besonderen Geheimhaltung bedürfen und die daher nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden sollen.
(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen
a) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
c) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
2. In der Republik Österreich sind Verschlusssachen
a) STRENG GEHEIM, wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung der Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der auswärtigen Beziehungen, der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder der überwiegenden Interessen der Parteien wahrscheinlich machen würde,
b) GEHEIM, wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der auswärtigen Beziehungen, der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder der überwiegenden Interessen der Parteien schaffen würde,
c) VERTRAULICH, wenn die Informationen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
d) EINGESCHRÄNKT, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder dem überwiegenden Interesse der Parteien zuwiderlaufen würde.