Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.05.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Text

Untersuchung vor Abgabe zur Schlachtung

Paragraph 37, (1) Der Betriebsinhaber hat frühestens drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung zu veranlassen, dass vom Betreuungstierarzt zwei paarige Stiefeltupferproben je Herde entnommen und in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom Untersuchungslabor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen. Bei Schlachtung der Herde in mehreren Partien ist diese Untersuchung bei den noch zu schlachtenden Tieren zu wiederholen, wenn ein Teil der Herde später als 30 Tage nach der Befundung geschlachtet wird.

  1. Absatz 2,Herden in Käfighaltung sind abweichend von Absatz eins, nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, zu untersuchen.
  2. Absatz 3,Geflügel darf nur zur Schlachtung verbracht werden, wenn es innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung und nach Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung gemäß Absatz eins und 2 vom Betreuungstierarzt einer Untersuchung unterzogen wurde und hiebei
    1. Ziffer eins
      weder Anzeichen einer nach dem TSG anzeigepflichtigen Krankheit noch ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt wurde und
    2. Ziffer 2
      keine Krankheit, Verletzung oder Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, durch welche zu erwarten ist, dass die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuss beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist.
    Bei dieser Untersuchung sind auch die Aufzeichnungen nach Paragraph 36, zu überprüfen und die Einhaltung allfälliger Wartezeiten zu kontrollieren. Hierüber ist eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß Absatz 6, auszustellen.
  3. Absatz 4,Wird die Herde in mehreren Partien, jedoch innerhalb von 16 Tagen geschlachtet, so sind dem für den Schlachtbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt im Sinne des LMSVG die Aufzeichnungen nach Paragraph 36, Absatz eins, beim Eintreffen jeder Teilpartie der Herde im Schlachtbetrieb zur Einsichtnahme und Beurteilung zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat hiefür in das Herdenbestandsblatt nach Paragraph 36, Absatz eins, jene Angaben einzutragen, die zur Identifizierung des Schlachtgeflügels erforderlich sind (Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes, Transportmittel, sonstige Identitätskennzeichen).
  4. Absatz 5,Ist der Zeitraum zwischen der Schlachtung der ersten und der letzten Partie gemäß Absatz 2, größer als 16 Tage, so ist für jene Partien, die erst nach Ablauf der sechszehntägigen Frist geschlachtet werden, eine neuerliche Untersuchung gemäß Absatz eins, erforderlich.
  5. Absatz 6,Der Betreuungstierarzt hat über die Ergebnisse der nach Absatz eins, 2 und 3 durchgeführten Untersuchungen eine Bestätigung (Begleitpapier) auszustellen. Diese Bestätigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes (Ursprungsbetrieb),
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Schlachtbetriebes,
    3. Ziffer 3
      Angabe des Transportmittels (bei Transport in einen Schlachtbetrieb),
    4. Ziffer 4
      Identifizierung des Schlachtgeflügels nach Art, Zahl und allfälligen sonstigen Identitätskennzeichen,
    5. Ziffer 5
      Datum und Uhrzeit der Untersuchung gemäß Absatz eins,,
    6. Ziffer 6
      Zeitpunkt und Ergebnis der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle gemäß Paragraph 37, und
    7. Ziffer 7
      die Bestätigung, dass das zur Schlachtung bestimmte Geflügel für klinisch gesund befunden wurde sowie dass keine Anzeichen und auch kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtige Krankheit bestehen und dass auch sonst keine Verdachtsmomente bestehen, welche die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen könnten.