Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Text

Untersuchungskosten

Paragraph 6, (1) Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

  1. Absatz 2,Die Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind,

1. bis 31. Dezember 2007 auf Grund des nach Paragraph 47, des Fleischuntersuchungsgesetzes gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Geflügelhygieneverordnung 2000 festgelegten Tarifes,

2 ab 1. Jänner 2008, sofern sie nicht im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgen, auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, TGG festzulegenden Tarifes, vom Betriebsinhaber zu entrichten.

  1. Absatz 3,Kostenersatz und Förderungen durch Dritte bleiben unberührt.