Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

26.04.2007

Außerkrafttretensdatum

25.11.2015

Text

Zusätzliche Angaben

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß Paragraph 91, hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jeden Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Sobald der Emittent die Mitteilung gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins, erhält, spätestens jedoch zwei Handelstage nach deren Erhalt hat er alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Erwirbt oder veräußert ein Emittent von Aktien eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen aber für Rechnung des Emittenten handelnde Person, hat er den Anteil an eigenen Aktien unverzüglich, spätestens jedoch zwei Handelstage nach dem Erwerb oder der Veräußerung zu veröffentlichen, wenn dieser Anteil die Schwelle von 5 vH oder 10 vH der Stimmrechte erreicht, über- oder unterschreitet. Der Anteil errechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der Aktien, die mit Stimmrechten versehen sind.
  4. Absatz 4,Ein Emittent von Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechte zu veröffentlichen, einschließlich der Rechte, die an derivative, vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind, die Zugang zu den Aktien des betreffenden Emittenten verschaffen.
  5. Absatz 5,Ein Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den Rechten der Inhaber dieser Wertpapiere, die keine Aktien sind, zu veröffentlichen, wozu auch Änderungen der Ausstattung oder der Konditionen dieser Wertpapiere gehören, die die betreffenden Rechte indirekt, insbesondere aufgrund einer Änderung der Anleihekonditionen oder der Zinssätze, berühren könnten.
  6. Absatz 6,Ein Emittent hat unverzüglich Anleiheneuemissionen und insbesondere alle damit zusammenhängenden Garantien und Sicherheiten zu veröffentlichen. Unbeschadet der RL 2003/6/EG findet dieser Absatz keine Anwendung auf internationale öffentlich-rechtliche Einrichtungen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört.