in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern, für Erträge, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen gekündigt wird;
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2007,
Vertrag – Tschechische R
Artikel 28
22.03.2007
39/03 Doppelbesteuerung
Artikel 28
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres nach dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
05.08.2020
20005295
NOR40087067