Absatz eins,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2007,
Vertrag – Tschechische R
Artikel 20
22.03.2007
39/03 Doppelbesteuerung
Artikel 20
05.08.2020
20005295
NOR40087059