Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2007,
Vertrag – Tschechische R
Artikel 19
22.03.2007
39/03 Doppelbesteuerung
Artikel 19
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
05.08.2020
20005295
NOR40087058