Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2007,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14,

Inkrafttretensdatum

22.03.2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

EINKÜNFTE AUS UNSELBSTÄNDIGER ARBEIT

  1. Absatz einsVorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      der Empfänger im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, beschäftigt ist, und
    2. Litera b
      die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
    3. Litera c
      die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
  3. Absatz 3Bei der Berechnung der in Absatz 2 Litera a, erwähnten Zeiträume werden folgende Tage einbezogen:
    1. Litera a
      alle Tage körperlicher Anwesenheit, einschließlich Anreise- und Abreisetage, und
    2. Litera b
      Tage, die außerhalb des Tätigkeitsstaats verbracht werden, wie Samstage und Sonntage, Feiertage, Urlaubstage, und Geschäftsreisen, die unmittelbar mit der Beschäftigung des Empfängers in diesem Staat zusammenhängen, und nach denen die Beschäftigung in diesem Staat fortgesetzt wird.
  4. Absatz 4Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Schlagworte

Anreisetag

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005295

Dokumentnummer

NOR40087053