(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Tschechische R)
BGBl. III Nr. 39/2007
Vertrag – Tschechische R
Art. 12
22.03.2007
39/03 Doppelbesteuerung
Artikel 12
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
jeder Art, für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von:
Fernsehsendung
05.08.2020
20005295
NOR40087051