Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2007,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

22.03.2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2,Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005295

Dokumentnummer

NOR40087047