Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2007,
Vertrag – Tschechische R
Artikel 8
22.03.2007
39/03 Doppelbesteuerung
Artikel 8
05.08.2020
20005295
NOR40087047