Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2007,
Vertrag – Tschechische R
Artikel 5
22.03.2007
39/03 Doppelbesteuerung
Artikel 5
Ölvorkommen
05.08.2020
20005295
NOR40087044