Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

31.03.2007

Außerkrafttretensdatum

02.12.2024

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

1. Absatz 3 bis 6 gelten für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gem. Paragraph 110, Absatz 8, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und gem. Paragraph 99, Absatz 5, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.

2. zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG

3. Absatz 4 bis 7: zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 19, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,

Text

Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen

Paragraph 52,

Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

Anmerkung, Absatz 3 :, zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 8, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006, und Paragraph 2, Absatz 8, Bundes-Grenzwerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,)

  1. Absatz 4Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos zu entfernen.
  2. Absatz 5Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen, die Einnahme von Medikamenten und die Verwendung von kosmetischen Mitteln verboten. In Arbeitsräume, in denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen Getränke, Eß- und Rauchwaren nicht mitgebracht werden. Auf diese Verbote muß durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen sein. Arbeitnehmer, die Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durchführen, sind zu verhalten, sich insbesondere vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen. Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, die eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.
  3. Absatz 6Zum Entnehmen von gesundheitsgefährdenden, heißen oder tiefgekühlten Flüssigkeiten aus Behältern, die keine Ablaßhähne besitzen, müssen außer der erforderlichen Schutzausrüstung geeignete Einrichtungen, wie Sicherheitsheber, Pumpen oder Kippeinrichtungen, beigestellt sein.
  4. Absatz 7Die Absatz eins bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen sind, anzuwenden.

Schlagworte

Entstehungsstelle, Eßware

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR40086991