Kurztitel

Bundes-Grenzwerteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.03.2007

Außerkrafttretensdatum

01.09.2011

Text

Anwendung von Bestimmungen der GKV 2006

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes “ASchG” der Ausdruck “B-BSG”,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmerin” oder “Arbeitnehmer” der Begriff “Bedienstete” oder “Bediensteter” und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Begriffes “Arbeitgeber” oder “Arbeitgeberin” der Begriff “Dienstgeber”
    im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
  2. Absatz 2,Paragraph 11, GKV 2003 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates “§ 95 Absatz 2, das Zitat “§ 87 Absatz 2, tritt.
  3. Absatz 3,Paragraph 22, Absatz 4, GKV 2006 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates “§ 95 Absatz 2, das Zitat “§ 87 Absatz 2, tritt.