Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- Ziffer einsin allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes “ASchG” der Ausdruck “B-BSG”,
- Ziffer 2an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmerin” oder “Arbeitnehmer” der Begriff “Bedienstete” oder “Bediensteter” und
- Ziffer 3an die Stelle des Begriffes “Arbeitgeber” oder “Arbeitgeberin” der Begriff “Dienstgeber”
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.