Kurztitel

Forstliche Staatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2007

Index

80/02 Forstrecht

Text

Prüfungsablauf

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen voranzugehen. Die tägliche Prüfungsdauer darf zehn Stunden je Prüfungskandidat nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die Prüfung hat die in der Anlage 1 näher umschriebenen Prüfungsinhalte zu umfassen. Bei der Durchführung der Prüfung ist auf den unterschiedlichen Ausbildungsgang der Prüfungswerber (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 3, Ziffer eins,) Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Vor Beginn der Prüfung hat der Prüfungswerber dem Vorsitzenden den Nachweis der Identität zu erbringen und den Zulassungsbescheid vorzulegen. Im Fall der positiven Überprüfung dieser Nachweise gilt dies als Prüfungsantritt und der Prüfungswerber als Prüfungskandidat.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20005278

Dokumentnummer

NOR40086840