Absatz eins,Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren
- Ziffer einszunächst aus dem Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, geschichtet nach Größenklassen, Wirtschaftszweigen und Regionen, und
- Ziffer 2sodann die bei diesen statistischen Einheiten unselbständig Beschäftigten (Paragraph 4, Absatz 2,) auszuwählen.