(2)Absatz 2,Etwa zur Hälfte der Ausbildungsdauer ist von der Vollzugsdirektion eine Konferenz einzuberufen, an der neben Vertretern der Vollzugsdirektion (Leitung, Leitung Personal) der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls ein Vertreter der im § 12 Abs. 2 letzter Satz StVG genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Zwischenkonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen darüber zu beraten, ob der Lehrgangsteilnehmer die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 10). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.Etwa zur Hälfte der Ausbildungsdauer ist von der Vollzugsdirektion eine Konferenz einzuberufen, an der neben Vertretern der Vollzugsdirektion (Leitung, Leitung Personal) der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls ein Vertreter der im Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz StVG genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Zwischenkonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen darüber zu beraten, ob der Lehrgangsteilnehmer die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (Paragraph 10,). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.