Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Beurteilung des Ausbildungserfolgs

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Lehrkräfte können bei Bedarf die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch (Zwischen-)Prüfungen feststellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffs sind Prüfungen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen.
  2. Absatz 2,Etwa zur Hälfte der Ausbildungsdauer ist von der Vollzugsdirektion eine Konferenz einzuberufen, an der neben Vertretern der Vollzugsdirektion (Leitung, Leitung Personal) der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls ein Vertreter der im Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz StVG genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Zwischenkonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen darüber zu beraten, ob der Lehrgangsteilnehmer die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (Paragraph 10,). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.