Absatz eins,Die Vollzugsdirektion hat mit jedem Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen und individuelle Ausbildungs- und Lernziele schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jeder Ausbildungsstation für den Auszubildenden, den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und den Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststelle feststehen.