Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Gestaltung der Grundausbildung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph eins, angeführte Grundausbildung ist in Form eines Lehrgangs durchzuführen, der eine Gesamtdauer von 20 Monaten nicht überschreiten soll. Soweit dies zweckmäßig ist, können Teile des Lehrgangs auch in modularer Organisationsform stattfinden oder auch unter Nutzung von e-learning gestaltet werden. Teile des Lehrgangs sind als Schulung am Arbeitsplatz und als praktische Verwendung zu gestalten. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung.
  2. Absatz 2,Im Einzelnen hat dieser Lehrgang
    1. Ziffer eins
      eine Theorieausbildung in der Gesamtdauer von 31 Wochen und
    2. Ziffer 2
      einen praktischen Ausbildungsteil in der Dauer von zwölf Monaten
    zu umfassen. Im Rahmen der Vorausplanung ist dabei auf eine entsprechende Trennung zwischen Theorie- und Praxisblöcken zu achten. Der theoretische und praktische Unterricht ist nach modernen didaktischen Gesichtspunkten und praxisorientiert zu gestalten und, sofern dies möglich, zweckmäßig und aus Sicherheitsgründen vertretbar sowie mit der Menschenwürde vereinbar ist, auch mit entsprechenden Übungen zu verbinden.
  3. Absatz 3,Die Inhalte des Grundausbildungslehrgangs gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ergeben sich aus der Anlage 1.
    1. Ziffer eins
      Die ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen sowie Phasen der Vertiefung und der Ausbildungsreflexion.
    2. Ziffer 2
      Die Vollzugsdirektion kann die Stundenzahlen aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten in jedem Ausbildungsgegenstand und in jeder Fächergruppe um jeweils bis zu acht Stunden über- oder unterschreiten; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden unverändert zu bleiben. Ebenso kann die Vollzugsdirektion aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifizieren; der Gesamtinhalt ist jeweils beizubehalten.
    3. Ziffer 3
      Die in der letzten Zeile der Anlage 1 ausgewiesene Stundenreserve kann von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz für aktuelle Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen genutzt werden.