Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Organisation und Leitung der Grundausbildung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die im Paragraph eins, angeführte Grundausbildung hat die zuständige nachgeordnete Dienstbehörde (Vollzugsdirektion) nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der Vollzugsdirektion. Diese kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der im Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2006,, genannten Einrichtung bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.