(2)Absatz 2,Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der Vollzugsdirektion. Diese kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der im § 12 Abs. 2 letzter Satz des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969 idF BGBl. I Nr. 102/2006, genannten Einrichtung bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der Vollzugsdirektion. Diese kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der im Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2006,, genannten Einrichtung bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.