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<abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212,65" leader="o" /><tab align="r" position="425,25" leader="o" />Bundesrecht</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212,65" leader="o" /><tab align="r" position="425,25" leader="o" />Bundesrecht</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212,65" leader="o" /><tab align="r" position="425,25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5C%2A+MERGEFORMAT+">19</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5C%2A+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212,65" leader="o" /><tab align="r" position="425,25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5C%2A+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5C%2A+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2007</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">Anl. 2</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" halign="j">15.03.2007</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Außerkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" halign="j">14.03.2008</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                                                            Anlage 2</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="c"><b>Bestimmungen betreffend die Tauglichkeit (JAR-FCL 3)</b></absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="c"><b>UNTERABSCHNITT A - Allgemeine Anforderungen</b></absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.015 Anerkennung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anlage 1 zu JAR-FCL 1.015)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Berechtigungen oder Zeugnisse</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Wenn jemand mit einer Lizenz, mit einer Berechtigung, oder mit einem Zeugnis eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und den zugehörigen Vorschriften ausgestattet ist, sind solche ausländischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse den entsprechenden österreichischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnissen gemäß § 40 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG) gleichgestellt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Die Gültigkeit der Lizenz wird durch die Gültigkeit der darin eingetragenen Berechtigungen und des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses bestimmt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Bei Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, ausdehnen. Dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der Berechtigung.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.035 Flugmedizinische Tauglichkeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Flugmedizinische Tauglichkeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und körperlich tauglich sein, um die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen sicher ausüben zu können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Erfordernis eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Bewerber um eine Lizenz oder der Inhaber einer solchen muss im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) ausgestellt wurde und den Berechtigungen der betreffenden Lizenz entspricht.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Flugmedizinische Verfahrensweisen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle (§ 7) muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er tauglich oder untauglich ist oder ob er an die zuständige Behörde (§ 140) zur Beurteilung verwiesen werden muss. Die flugmedizinische Stelle muss den Bewerber über alle möglichen medizinischen, flugbetrieblichen oder sonstigen Gründe informieren, die die Flugausbildung und/oder die Berechtigungen einer erteilten Lizenz einschränken können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – nur Klasse 1)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten“ (OML) hat zu erfolgen, wenn der Inhaber eines Berufs- oder Linienpilotenscheines die Anforderungen für das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt wird, weil sich die verminderte Tauglichkeit im Rahmen des akzeptierten Ausfallsrisikos befindet. Diese Einschränkung wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festgelegt. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses wird von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Qualifikation für die Musterberechtigung verfügen, darf höchstens 60 Jahre alt sein und muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne die Einschränkung OML verfügen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Operationelle Multicrew Einschränkung für Prüfer (Operational Multicrew Limitation für FE - nur Klasse 1)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Die Einschränkung OML für einen FE hat zu erfolgen, wenn er nicht völlig den Anforderungen des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 entspricht, jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt wird, weil sich die verminderte Tauglichkeit im Rahmen des akzeptierten Ausfallsrisikos befindet. Eine solche Einschränkung wird von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Das andere Besatzungsmitglied muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne die Einschränkung OML verfügen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Operationelle Sicherheitspiloten-Einschränkung (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – nur Klasse 2). Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot (PIC) Flugzeuge der entsprechenden Klasse oder Musters führen darf und am Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeuges mitfliegt, um die Kontrolle für den Fall zu übernehmen, dass der mit dieser flugmedizinischen Einschränkung versehene verantwortliche Pilot plötzlich untauglich wird. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses wird von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen unverzüglich den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) wenn festgestellt wird, dass das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, der</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) schwanger ist,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">muss die zuständigen Behörde schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen. In weiterer Folge ist:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ist das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses aufgehoben, wenn dessen Inhaber durch eine flugmedizinische Stelle untersucht und von der flugmedizinischen Stelle oder der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Pilot wieder aufzunehmen oder wenn, falls die Tauglichkeit des Piloten nicht in Zweifel steht, die zuständige Behörde dem Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses mitteilt, dass auf eine Untersuchung verzichtet werden kann.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde vorbehaltlich der von ihr festgelegten Einschränkungen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)) und vorbehaltlich der anzuwendenden arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden und ist dauerhaft aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft von einer flugmedizinischen Stelle untersucht und als tauglich beurteilt wurde, ihre Tätigkeit als Pilotin wieder aufzunehmen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.045 Sonderfälle</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu unerwünschten Folgen führen oder die Entwicklung neuer Ausbildungs- oder Prüfungskonzepte nicht im Einklang mit den Anforderungen stehen, kann der Betroffene bei der zuständigen Behörde eine durch Bescheid gewährte Ausnahme beantragen. Eine solche Ausnahme darf nur dann gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard eingehalten beziehungsweise erreicht wird.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die zuständige Behörde hat in ihrem Bescheid die gewährte Ausnahme entweder als kurzfristige oder langfristige Ausnahme (wenn diese für länger sechs Monate gewährt wird) zu bezeichnen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.060 Einschränkungen für Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) 60–64 Jahre. Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein, es sei denn:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und gleichzeitig</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) keiner der anderen Piloten das 60 Lebensjahr vollendet hat.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) 65 Jahre. Der Inhaber eine Lizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Betreffend die Varianten zu den Bestimmungen lit. (a) und (b) ist Anhang 1 zu Anlage 1 JARFCL 1.060 anzuwenden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.065 Ausstellerstaat der Lizenz</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Wirkungsbereich der zuständigen Behörde beenden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Diese Vereinbarung kann enthalten:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz in diesem Staat in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anhang 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Ziffer (a).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur einer gemäß dieser Verordnung ausgestellten Lizenz (Flugzeug) und eines Tauglichkeitszeugnisses sein.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.080 Aeromedical Section (AMS)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Einrichtung. Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere autorisierte flugmedizinische Sachverständige, die über entsprechende Erfahrung im Bereich der Flugmedizin verfügen, zu beschäftigen. Diese autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen bilden die Aeromedical Section (AMS).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Ärztliche Verschwiegenheitspflicht. Die zuständige Behörde hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Verschwiegenheitspflicht jederzeit beachtet wird. Alle mündlichen und schriftlichen Berichte sowie elektronisch gespeicherten Daten, welche die Tauglichkeit von Inhabern von Lizenzen oder Bewerber um eine Lizenz betreffen, haben der Aeromedical Section (AMS) zu Verfügung gestellt zu werden und der Beurteilung der Tauglichkeit der betreffenden Person durch die zuständige Behörde zu dienen. Der betroffenen Person ist von der zuständigen Behörde jederzeit Zugang zu ihren medizinischen Daten zu gewähren.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR–FCL 3.085 Flugmedizinisches Zentrum (AMC)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Autorisierung eines Flugmedizinischen Zentrums (Aeromedical Centre/AMC) hat durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde zu erfolgen und ist auf drei Jahre zu befristen. Das Flugmedizinische Zentrum muss:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) seinen Sitz im Inland haben und mit einer Krankenanstalt im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idgF., dauerhaft zusammenarbeiten;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) sich mit klinischer Flugmedizin und damit zusammenhängenden Tätigkeitsfeldern beschäftigen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) durch einen autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) mit entsprechender Erfahrung geführt werden, der für die Koordinierung der Ergebnisse der flugmedizinischen Untersuchungen verantwortlich und zur Unterzeichnung flugmedizinischer Berichte an die zuständige Behörde sowie die Unterzeichnung von Tauglichkeitszeugnissen berechtigt ist (medizinischer Leiter des AMC). Das flugmedizinische Zentrum hat über entsprechend flugmedizinisch geschultes und im Bereich der Flugmedizin erfahrenes medizinisches Personal verfügen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) mit medizinisch-technischer Ausrüstung ausgestattet sein, um die erforderlichen umfassenden flugmedizinischen Untersuchungen durchführen zu können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die zuständige Behörde hat vor der Autorisierung eines AMC ein Gutachten hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Autorisierung einzuholen. Dieses Gutachten ist von der Austro Control GmbH gemeinsam mit je einem vom Österreichischen Aeroclub und der Wirtschaftskammer Österreich namhaft zu machenden flugmedizinischen Sachverständigen (AME) zu erstellen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR–FCL 3.090 Autorisierter flugmedizinischer Sachverständiger (AME)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Autorisierung. Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiners/AMEs) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF. auszuüben, durch einen schriftlichen Bescheid zu autorisieren. Ärzte, die in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat ansässig sind und als autorisierte flugmedizinische Sachverständige nach JAR-FCL anerkannt werden möchten, können eine Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger bei der zuständigen Behörde beantragen. Der solcherart autorisierte flugmedizinische Sachverständige steht unter Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Befugnisse eines solcherart autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen sind für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 auf Fälle von regelmäßig wiederkehrenden Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen beschränkt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Anzahl und Verteilung der autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen. Die zuständige Behörde hat bei der Autorisierung der flugmedizinischen Sachverständigen die geographische Verteilung und Anzahl der im Inland ansässigen Piloten zu berücksichtigen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Zugang zu den flugmedizinischen Daten. Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, einem AME, der für die Koordinierung von Untersuchungsergebnissen und die Unterfertigung der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse verantwortlich ist, die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Ausbildung. Ein AME muss berechtigt sein, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben und hat eine Ausbildung im Bereich der Flugmedizin im Sinne der folgenden Bestimmungen nachzuweisen. Für eine Autorisierung von flugmedizinischen Sachverständigen für flugmedizinische Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Inhaber von Lizenzen ihre Berechtigungen ausüben, erforderlich.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Grundausbildung im Bereich Flugmedizin</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (i) Die Grundausbildung für Ärzte, die für die</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 60 Stunden Ausbildung einschließlich praktischer Erfahrung in flugmedizinischen Untersuchungstechniken beinhalten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (ii) der Grundlehrgang ist mit einer entsprechenden</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen Abschluss ist dem Teilnehmer von der ausbildenden Stelle ein Zeugnis auszustellen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Aufbaulehrgang in Flugmedizin</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (i) Der Aufbaulehrgang in Flugmedizin für AMEs, die für</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 120 Stunden Theorie (zusätzlich 60 Stunden zum Grundlehrgang) einschließlich praktischer Arbeit, flugmedizinischer Ausbildungstätigkeit sowie dem Besuchen flugmedizinischer Zentren, Kliniken, Forschungseinrichtungen, Flugverkehrskontrollseinrichtungen, Flugübungsgeräten, Flughäfen und sonstigen Einrichtungen der gewerblichen Luftfahrt umfassen. Ausbildung und praktische Tätigkeit können sich über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstrecken. Die abgeschlossene Grundausbildung im Bereich Flugmedizin ist Zugangsvoraussetzug für den Aufbaulehrgang.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (ii) Der Aufbaulehrgang in Flugmedizin muss eine</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               abschließende Prüfung beinhalten; den erfolgreichen Teilnehmern ist von der ausbildenden Stelle ein Zeugnis auszustellen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Auffrischungslehrgang in Flugmedizin. Während der Gültigkeitsdauer seiner Autorisierung ist der AME verpflichtet, 20 Stunden eines von der zuständigen Behörde genehmigten Auffrischungslehrganges zu absolvieren. Davon haben mindestens sechs Stunden unter der ummittelbaren Aufsicht zuständigen Behörde zu erfolgen. Wissenschaftliche Tagungen, Kongresse und Flugerfahrung können gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde auf zu absolvierenden Ausbildungsstunden angerechnet werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Autorisierung. Ein AME wird durch eine schriftlichen, auf drei Jahre zu befristenden Bescheid der zuständigen Behörde autorisiert. Die zuständige Behörde hat in diesem Bescheid festzulegen, ob sich die Befugnisse des flugmedizinischen Sachverständigen zur flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung von Piloten auf Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 beschränken. Für eine neuerliche Autorisierung hat der flugmedizinische Sachverständige der zuständigen Behörde mindestens 20 durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen während der drei Jahre sowie die Absolvierung des Auffrischungslehrganges gemäß lit. (e) nachzuweisen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Durchsetzung. Die Autorisierung eines AME ist von der zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Autorisierung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>der AME seine bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verletzt.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR–FCL 3.095 Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist durch ein AMC durchzuführen. Folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat das von der zuständigen Behörde festzulegende und von dieser den autorisierten flugmedizinischen Stellen zur Verfügung zu stellende Antragsformular auszufüllen. Nach erfolgter flugmedizinischer Untersuchung nach Klasse 1 oder Klasse 2 ist der AME verpflichtet, einen unterzeichneten vollständigen entsprechenden Bericht mit dem in Anlage 5 festgelegten Inhalt unverzüglich an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht kann auch in elektronischer Form erfolgen. Im Falle einer Untersuchung durch ein AMC ist der Bericht an die zuständige Behörde sowie gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis vom medizinischen Leiter des AMC oder dessen Vertreter zu unterzeichnen, der hierbei die entsprechenden Untersuchungen durch das medizinische Personal des AMC zugrunde zu legen hat.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Wiederkehrende Voraussetzungen. Die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) jeweils erforderlichen besonderen Untersuchungen für die Erstausstellung sowie die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit des jeweiligen Tauglichkeitszeugnisses sind auf diesem zur Information des Inhabers in übersichtlicher Form zusammenzufassen (vergleiche den Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR–FCL 3.100 Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Inhalte eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Das Tauglichkeitszeugnis, dessen Form und Inhalt in Anlage 4 bestimmt wird, muss folgende Angaben beinhalten:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) die Lizenznummer (wie von der zuständigen Behörde bestimmt)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) die Tauglichkeitsklasse des Tauglichkeitszeugnisses</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) den vollständigen Namen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) das Geburtsdatum</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) die Staatsbürgerschaft</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) das Datum und den Ort der Erstuntersuchung</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) das Datum der letzten umfassenden flugmedizinischen Untersuchung</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) das Datum der letzten Elektrokardiographie</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(9) das Datum der letzten Audiometrie</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(10) Einschränkungen und Auflagen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(11) den Namen des AME, dessen Evidenznummer sowie dessen Unterschrift,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(12) das Datum der Untersuchung,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(13) die Unterschrift des Untersuchten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Erstausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, ist diese auch für die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses zuständig.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Verlängerung und Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle durch Ausstellung eines entsprechenden neuen Tauglichkeitszeugnisses zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, ist diese auch für die Ausstellung des entsprechenden neuen Tauglichkeitszeugnisses zuständig.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Verfahrensweisen bei der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Das entsprechende Tauglichkeitszeugnis ist der untersuchten Person, wenn notwendig in Kopie, nach erfolgter entsprechender flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchung, auszuhändigen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat dieses der zuständigen Behörde, wenn dies für weitere Schritte erforderlich ist, vorzulegen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat dieses anlässlich der Verlängerung oder Erneuerung der flugmedizinischen Stelle vorzuweisen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Die Anmerkung, Einschränkung oder Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Wenn das Tauglichkeitszeugnis im Sinne der Bestimmung JAR-FCL 3.125 von der zuständigen Behörde auszustellen war, ist diese Tatsache im flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis zusätzlich zu den erforderlichen Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 zu vermerken.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die für die Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbunden Berechtigungen erforderliche Tauglichkeit nicht vorliegt, ist gegebenenfalls gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die flugmedizinische Stelle, welche der betreffenden Person das Tauglichkeitszeugnis ausgestellt hat, ist von dieser Tatsache durch die zuständige Behörde zu informieren.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Versagung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Ein Bewerber, dem die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses versagt wurde, ist von der flugmedizinischen Stelle schriftlich darüber zu informieren und dabei auch auf sein Recht auf einen Antrag auf die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses an die zuständige Behörde gemäß § 35 Abs. 2 LFG hinzuweisen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR–FCL 3.105 Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse (Siehe Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Das Tauglichkeitszeugnis ist gültig ab dem Datum der allgemeinen flugmedizinischen Erstuntersuchung für die folgenden Zeiträume:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1: zwölf Monate; nach Vollendung des 40. Lebensjahres: sechs Monate.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          60 Monate bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach 12 Monate.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Das Datum des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist auf Basis der in (1) und (2) enthaltenen Angaben zu berechnen. Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses einschließlich jeder damit verbundenen erweiterten oder besonderen Untersuchung wird durch das Alter des Piloten zum Zeitpunkt der Untersuchung bestimmt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Abweichend zu (2) verliert ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2, das vor dem 30. Lebensjahr des Inhabers ausgestellt seine Gültigkeit nach Vollendung des 32. Lebensjahres.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Verlängerung. Wird die Verlängerung bis 45 Tage vor Ablauf der gemäß (a) berechneten Gültigkeitsdauer vorgenommen, beginnt die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses jenem Tag, an welchen die Gültigkeitsdauer des alten Tauglichkeitszeugnisses abgelaufen ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Erneuerung. Wird die flugmedizinische Untersuchung nicht innerhalb der in (b) beschriebenen Frist von 45 Tagen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, wird die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses von der nächsten flugmedizinischen Untersuchung berechnet.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung. Die Voraussetzungen, die für die Verlängerung, Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses zu erfüllen sind, entsprechen den Voraussetzungen bei der Ersterteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, sofern dies nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Verkürzung der Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeit eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann, wenn klinisch begründet, von einer flugmedizinischen Stelle nach Absprache mit der zuständigen Behörde verkürzt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Zusätzliche flugmedizinische Untersuchung. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses, kann sie vom Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses weitere Untersuchungen, Erhebungen oder Proben verlangen. Gegebenenfalls ist gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die Untersuchungsergebnisse (Befunde) sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Siehe hierzu Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR–FCL 3.110 Voraussetzungen für die flugmedizinische Untersuchung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen muss frei sein von:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) angeborenen oder erworbenen Normabweichungen,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) jeder offenen oder latenten, akuten oder chronischen Behinderung,</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Wunden, Verletzungen oder einer Folgekrankheit nach einem chirurgischen Eingriff (Operation),</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">welche ein Ausmaß an funktioneller Beeinträchtigung nach sich ziehen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder der Inhaber eines solchen, darf weder an einer Erkrankung noch an einer Behinderung leiden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR–FCL 3.115 Einnahme von Arzneimitteln, Homöopathika sowie andere Behandlungsmethoden</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Für Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses, der verschreibungs- oder nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel oder Homöopathika einnimmt oder unter medizinischer, chirurgischer oder andrer Behandlung steht, gelten die in JAR-FCL 3.040 bestimmten Verpflichtungen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Alle Maßnahmen, die eine allgemeine oder Spinalanästhesie erfordern, schließen die Tauglichkeit für mindestens 48 Stunden aus.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Alle Eingriffe, die lokale oder regionale Anästhesie erfordern schließen die Tauglichkeit für mindestens 12 Stunden aus.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR–FCL 3.120 Pflichten des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Informationen die zur Verfügung gestellt werden müssen (Informationspflichten). Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat seine Identität nachzuweisen und eine Erklärung über medizinisch relevante persönliche, familiäre und angeborene Tatsachen unterschrieben der flugmedizinischen Stelle bereitzustellen. Die Erklärung muss auch eine Angabe beinhalten, ob der Bewerber bereits flugmedizinisch untersucht wurde, und wenn ja, mit welchem Ergebnis. Der Bewerber ist von der flugmedizinischen Stelle über die Notwendigkeit in Kenntnis zu setzen, richtige und vollständige Angaben nach bestem Wissen zu erstatten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Unrichtige Informationen. Jede Angabe, die in Täuschungsabsicht gemacht wurde, ist von der flugmedizinischen Stelle der zuständigen Behörde zu melden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR–FCL 3.125 Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde; Rechtsschutz</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Wenn die medizinischen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) für die Erteilung eines für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses vom Bewerber nicht gänzlich erfüllt sind, darf das entsprechende Tauglichkeitszeugnis von der flugmedizinischen Stelle weder ausgestellt, verlängert noch erneuert werden. Die Beurteilung solcher Fälle obliegt der zuständigen Behörde. Wenn es in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) vorgesehen ist, dass die zuständige Behörde den Bewerber bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als tauglich beurteilen kann, ist das entsprechende Tauglichkeitszeugnis nach Feststellung der Tauglichkeit von der zuständigen Behörde auszustellen. Die zuständige Behörde hat in solchen Fällen bei der Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und kann danach das Tauglichkeitszeugnis ausstellen, verlängern oder erneuern. Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) die medizinischen Beeinträchtigung in Bezug auf das flugbetriebliche Umfeld;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) die Leistungsfähigkeit, die Befähigung und die Erfahrung des Piloten im relevanten flugbetrieblichen Umfeld;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) einen flugmedizinischen Flugtest, wenn zweckmäßig; und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) das Erfordernis von Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Wenn in ein Tauglichkeitszeugnisses mehr als nur eine Einschränkung einzutragen ist, sind die zusätzlichen und wechselseitigen Auswirkungen auf die Flugsicherheit von der zuständigen Behörde zu beurteilen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Rechtsschutz: Die zuständige Behörde hat bei der Beurteilung von strittigen Fällen gemäß der Bestimmung des § 35 Abs. 2 LFG vorzugehen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Einschränkungen; Bedingungen und Abweichungen, die in das Tauglichkeitszeugnis einzutragen sind:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> ABKÜRZUNG   EINSCHRÄNKUNGEN, AUFLAGEN,     EINGETRAGEN   ENTFERNT</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             ABWEICHUNGEN                   VON           VON</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> ____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> TML         GÜLTIG NUR FÜR....... MONATE   AME/AMC/AMS   AMS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> VDL         MUSS IM FLUGBETRIEB            AME/AMC/AMS   AMS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             KORREKTURGLÄSER TRAGEN UND</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             EINE ERSATZBRILLE MITFÜHREN</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> VML         MUSS IM FLUGBETRIEB            AME/AMC/AMS   AMS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             MULTIFOKALE KORREKTURGLÄSER</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             TRAGEN UND EINE ERSATZBRILLE</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             MITFÜHREN</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> VNL         MUSS IM FLUGBETRIEB            AME/AMC/AMS   AMS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             KORREKTURGLÄSER FÜR DAS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             NAHSEHEN TRAGEN UND</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             ERSATZBRILLE MITFÜHREN</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> VCL         GÜLTIG NUR AM TAG              AMS           AMS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> OML         GÜLTIG ALS ODER MIT            AMS           AMS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             QUALFIZIERTEM KOPILOTEN</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> OCL         GÜLTIG NUR ALS KOPILOT         AMS           AMS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> OSL         GÜLTIG NUR MIT                 AMS           AMS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             SICHERHEITSPILOT UND IN</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             EINEM LUFTFAHRZEUG MIT</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             DOPPELSTEUER</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> OAL         AUF BESTIMMTE FLUGZEUGTYPE     AMS           AMS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             BESCHRÄNKT</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> OPL         GÜLTIG NUR OHNE PASSAGIERE     AMS           AMS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> APL         GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN     AMS           AMS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             PROTHESEN</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> AHL         GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN     AMS           AMS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             HANDSTEURUNGSKONTROLLEN DES</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             LUFTFAHRZEUGES</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> AGL         GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEM     AMS           AMS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             AUGENSCHUTZ</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> SSL         SPEZIELLE EINSCHRÄNKUNG (WIE   AMS           AMS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             BESCHRIEBEN)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> SIC         SPEZIELLE ANWEISUNGEN – DIE    AMS           AMS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             AMS IST ZU KONTAKTIEREN</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> AMS         REZERTIFIZIERUNG UND           AMS           AMS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             AUSSTELLUNG EINES</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             FLUGMEDIZINISCHEN</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             TAUGLICHKEITSZEUGNISSES NUR</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             DURCH DIE AMS MÖGLICH</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> RXO         ABKLÄRUNG DURCH EINEN          AME/AMC/AMS   AMS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             AUGENFACHARZT ERFORDERLICH</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j"> Wird im Sinne obiger Tabelle die Bezeichnung AMS verwendet, so ist darunter die zuständige Behörde zu verstehen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Gültigkeitsdauer/Übertragung medizinischer Untersuchungsdaten für die Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und der Klasse 2.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR–FCL 3.105)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">1 Klasse 1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung entweder eine Erst- oder eine erweiterte Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung. Der Umfang der durchzuführenden Untersuchung hat die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten und ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Untersuchung ist durch ein AMC durchzuführen, welchem die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als 90 Tage, aber weniger als zwei Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis für weniger als 90 Tage nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">2 Klasse 2</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Wenn eine Instrumentenflugberechtigung (IR) in die Lizenz eingetragen ist, hat bei Inhabern von Tauglichkeitszeugnissen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben innerhalb der letzten 60 Monate und bei Bewerbern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, jeweils innerhalb den letzten 24 Monate eine Reintonaudiometrie zu erfolgen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung eine flugmedizinische Erstuntersuchung durch eine flugmedizinische Stelle. Der flugmedizinischen Stelle ist die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für weniger als 2 Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die Durchführung der vorgeschriebenen flugmedizinischen Untersuchungen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Eine erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung muss immer auch eine flugmedizinische Standard-Tauglichkeitsuntersuchung beinhalten und zählt daher sowohl als Standard- als auch als erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="c"><b>Unterabschnitt B. Medizinische Anforderungen der Klasse 1</b></absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.130 Herz-Kreislauf System - Untersuchung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die Durchführung eines 12-Kanal Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung nach Klasse 1, danach alle fünf Jahre bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, danach alle zwei Jahre bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, danach jährlich bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, danach alle sechs Monate und wenn klinisch indiziert.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Ein Belastungs-EKG ist, wenn es klinisch indiziert ist, in Entsprechung mit der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B durchzuführen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Ruhe- und Belastungs-EKGs sind durch eine entsprechend ausgestattete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an die betreffende flugmedizinische Stelle durchzuführen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Zur Erleichterung der Risikoeinschätzung ist die Bestimmung der Serumlipide einschließlich des Cholesterins bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres vorzunehmen (siehe Ziffer 2 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Bei der ersten Tauglichkeitsuntersuchung zur Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres muss der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 durch ein AMC untersucht werden. Der Anteil der Tauglichkeitsuntersuchung, der sich mit dem kardiozirkulatorischen System befasst, kann durch einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an das betreffende AMC durchgeführt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.135 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B erfolgen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63 kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B). Falls es zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für die erforderliche Zeitspanne zur Folge.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.140 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bei Bewerbern mit wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B den Bewerber als tauglich beurteilen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann nur bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.145 Herz-Kreislauf-System - Rhythmus- und Überleitungsstörungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können nur dann von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Nur wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B zu erfolgen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.150 Herz-Kreislauf-System – allgemeine Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann jedoch die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können jedoch im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 9 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Bewerber mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen können gemäß Ziffer 10 (a) und (b) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Bei Bewerbern nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 10 (c) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieses Anhanges nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Bei angeborenen Herzfehlern muss sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung Untauglichkeit festgestellt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können jedoch von der zuständigen Behörde nach entsprechender fachkardiologischer Untersuchung in Übereinstimmung mit Ziffer 13 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (g) Nach einer Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation ist Untauglichkeit festzustellen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit unklarer Krankheitsvorgeschichte können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 14 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.155 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist bei der Erstuntersuchung durchzuführen. Bei der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung ist ein Lungenröntgen nur bei klinischem Verdacht oder aus epidemiologischen Gründen durchzuführen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Ein Lungenfunktionstest (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) ist bei der Erstuntersuchung durchzuführen. Ein Spitzenflusstest (Peakflowtest) ist bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung, nach Vollendung des 30. Lebensjahres bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres alle 5 Jahre, und danach alle 4 Jahre oder wenn es klinisch indiziert ist, durchzuführen. Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.160 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bewerber mit einer reaktiven Atemwegserkrankung (Bronchialasthma), die eine Medikation erforderlich macht, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als vorübergehend untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann in Übereinstimmung mit Ziffer 4 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B kann der Bewerber als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen für mindestens drei Monate und in jedem Fall so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 5 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als untauglich beurteilt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.165 Verdauungstrakt – allgemeine Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 muss frei sein von funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilde, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.170 Verdauungstrakt – Erkrankungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B als untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche Untauglichkeit herbeiführen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde das Risiko besteht, dass sie als Folge davon einen Verschluss im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von außen erleiden können, was zu einer Untauglichkeit während des Fluges führen kann, müssen aus diesem Grund als untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, sind für mindestens 3 Monate oder so lange untauglich, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.175 Stoffwechselerkrankungen, ernährungsbedingte oder endokrine Erkrankungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Die flugmedizinische Tauglichkeit von Bewerbern mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B in Hinblick auf seine flugmedizinische Tauglichkeit beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index <gt /> = 35 können von der zuständigen Behörde nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.180 Blut und Blutbildung (Hämatologie)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Hämoglobinwert muss bei jeder flugmedizinischen Untersuchung untersucht werden. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32% muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhang 5 zum Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde erfolgen. Erstbewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Für die mögliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.185 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Bewerber mit den Folgen einer Erkrankung oder nach einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren bzw. am übrigen Harntrakt, die möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von Außen zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen können, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.190 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu diesem Unterabschnitt) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) HIV positiv</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Schwäche des Immunsystems</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Infektiöse Hepatitis</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Syphilis.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR- FCL 3.195 Gynäkologie und Geburtshilfe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Eine Bewerberin für oder Inhaberin eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden. Die mit dem betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für mindestens drei Monate als untauglich beurteilt werden und es so lange Zeit bleiben, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.200 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen verfügen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskel-Skelettsystems verfügen. Ein Bewerber mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischen Eingriff muss unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.205 Psychiatrische Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf über keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung oder Behinderung, eines Zustandes oder einer Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, welche die ihn in der sicheren Ausübung der mit der entsprechenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Besondere Beachtung muss daher auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zu Unterabschnitt B):</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Schizophrenie, schizoide und Wahnvorstellungen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Stimmungsschwankungen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Neurosen, stressabhängige oder psychosomatische Erkrankungen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Persönlichkeitsveränderungen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Organisches Psychosyndrom</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Geistige Änderungen oder Verhaltensänderungen bei Alkoholmissbrauch</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Einnahmen oder Missbrauch von psychogen wirksamen Substanzen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR.FCL 3.210 Neurologische Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der entsprechenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinflussen kann.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt B):</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) fortschreitende Erkrankung des Nervensystems</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Epilepsie oder andere Erkrankungen mit Bewusstseinsstörungen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Zustände mit einer höheren Neigung zu zerebralen Störungen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Kopfverletzungen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Spinale oder periphere Nervenverletzungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  c) Ein EEG ist für die Erstuntersuchung notwendig, und wenn es die Anamnese oder klinische Gründe erforderlich machen (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt B).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.215 Ophthalmologische Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe Anhang 12 zu Unterabschnitt B)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- oder Traumafolgen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bei der Erstuntersuchung ist gemäß Ziffer 1(a) des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B eine umfassende ophthalmologische Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen aufweisen muss:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Anamnese;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Bestimmung des unkorrigierten und wenn erforderlich bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Objektive Refraktionsbestimmmung. Bei hyperopen Bewerbern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist diese Untersuchung in Zykloplegie durchzuführen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Gesichtsfelder;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Tonometrie, wenn klinisch indiziert oder der Bewerber das 40. Lebensjahr vollendet hat</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, Spaltlampenuntersuchung, brechende Medien und Funduskopie.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist gemäß Ziffer 2 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B eine Routineuntersuchung des Sehorganes durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Anamnese</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Bestimmung des unkorrigierten und, falls erforderlich, des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Morphologie durch Ophthalmoskopie</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) weitergehende Untersuchungen wenn klinisch indiziert.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Können Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 die funktionellen Mindestanforderungen (6/9, 6/9, 6/6, Birkhäuser 0.25 und 0,5) nur unter Benutzung einer Sehhilfe erreichen, muss der flugmedizinischen Stelle, falls diese die Untersuchung nicht selbst durchführt, ein Untersuchungsbericht eines Facharztes für das Sonderfach übermittelt werden (ophthalmologischer Untersuchungsbericht; siehe Ziffer 3 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B). Die diesem Bericht zugrunde liegende augenärztliche Untersuchung sollte zur Zeit der aktuellen flugmedizinischen Untersuchung erfolgen, in jedem Fall darf die augenärztliche Untersuchung nicht länger als 24 Monate vor der aktuellen flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt worden sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die ophthalmologische Untersuchung muss beinhalten:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Anamnese</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Bestimmung des unkorrigierten und, wenn erforderlich, bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Refraktion</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Gesichtsfelder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Tonometrie, wenn der Bewerber das 40. Lebensjahr vollendet hat</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, Spaltlampenuntersuchung, brechende Medien, Funduskopie</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Der ophthalmologische Untersuchungsbericht ist von der flugmedizinischen Stelle an die zuständige Behörde zu übermitteln und hat den in Anhang 1 zu JAR-FCL 3.095 bezeichneten Inhalt aufzuweisen. Werden bei dem Bewerber Normabweichungen festgestellt, die den Verdacht auf eine bestehende Augenerkrankung erlauben, so sind weitere ophthalmologische Untersuchungen durchzuführen (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Wenn, aus welchem Grund auch immer, eine erweiterte ophthalmologische Untersuchung durchzuführen ist, muss das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung: „Erweiterte ophthalmologische Untersuchung erforderlich- RXO“ versehen werden. Eine solche Einschränkung kann zwar von der flugmedizinischen Stelle auf dem Tauglichkeitszeugnis vermerkt, aber nur von der zuständigen Behörde wieder aufgehoben werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.220 Sehvermögen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/9 (0,7) und bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe JAR-FCL 3.220 (g) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Ziffer 1 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich zu beurteilen:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Refraktionsfehler</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (i) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               +/-3 Dioptrien nicht überschreiten (siehe Ziffer 2(a) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit Fehlsichtigkeiten bis zu +5/-8 Dioptrien von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2(b) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Astigmatismus</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (i) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               Komponente einer Fehlsichtigkeit 2.0 Dioptrien nicht übersteigen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer astigmatischen Komponente seiner Fehlsichtigkeit, die 3.0 Dioptrien nicht übersteigt, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Ein Keratokonus bedingt Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen den Bewerber als tauglich beurteilen, er die Anforderungen an das Sehvermögen voll erfüllt (siehe Ziffer 3 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Anisometropie</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (i) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeit beider Augen (Anisometro-pie) 2.0 Dioptrien nicht überschreiten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer Anisometropie von bis zu 3.0 Dioptrien von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Entwicklung und Verlauf der Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit erforderlichen Korrektur, die Tafeln nach Birkhäuser (oder Äquivalent) 0.5 in 30-50 cm und die Tafeln nach Birkhäuser 0.25 in 100 cm lesen können (siehe JAR-FCL 3.220 (g) unten)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich beurteilt werden. Die Prüfung des räumlichen Sehens ist nicht erforderlich (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Bewerber mit gestörtem Augenmuskelgleichgewicht (Heterophorie), welches bei Messung unter Ausgleich des Refraktionsfehlers folgende Werte überschreitet:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  2.0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 6 m</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  10.0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 6 m</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  8.0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 6 m</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  1.0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 33 cm</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  6.0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 33 cm</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  12.0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 33 cm</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">müssen als untauglich beurteilt werden. Wenn die Fusionsreserve ausreichend ist, um Asthenopie und Doppelbilder sicher zu vermeiden, kann die zuständige Behörde eine Einstufung als tauglich vornehmen. (siehe Ziffer 5 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtsfeld müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (g) (1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille und Kontaktlinse eine bestmögliche Korrektur darstellen und für fliegerische Zwecke geeignet sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Korrekturgläser, die beim Fliegen getragen werden, müssen die Erfüllung der Sehanforderungen in allen Distanzen sicherstellen. Diese Forderung muss mit einer einzigen Brille erfüllt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Eine gleichwertige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen jederzeit griffbereit sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (h) Augenoperationen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Der Bewerber kann in solchen Fällen von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms machen untauglich. Die Verlängerung oder Erneuerung kann jedoch von der zuständigen Behörde vorgenommen werden (siehe Ziffer 7 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.225 Farberkennung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat (siehe Ziffer 1 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt B) zu bestehen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bewerber, die beim Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Ziffer 2 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt B) bestehen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber, welche die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.230 Otorhinolaryngologische Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine wie immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische Erkrankungen oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Eine umfassende otorhinologische Untersuchung muss bei der Erstuntersuchung und in der Folge alle fünf Jahre bis zum 40. Lebensjahr und danach alle zwei Jahre durchgeführt werden (umfassende Untersuchung – siehe Ziffer 1 und 2 des Anhanges 15, zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Eine Routine-Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Erneuerungs- und Nachuntersuchungen sein (siehe Anhang 15 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Aktive akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Offene Perforation oder Störungen der Trommelfellfunktion (siehe Ziffer 3 des Anhang 15 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Störungen der Gleichgewichtsfunktion (siehe Ziffer 4 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Signifikante Einschränkung der Nasenatmung beiderseits oder Störung der Nasen-Nebenhöhlenfunktion.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Signifikante Missbildung oder signifikante akute oder chronische Infektion der Mundhöhle oder des oberen Respirationstraktes.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Signifikante Störungen von Sprache und Stimme.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.235 Anforderungen an das Hörvermögen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss Konversationssprache getestet an beiden Ohren getrennt aus einer Entfernung von 2 Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Das Hörvermögen muss mit Reintonaudiometrie bei der Erstuntersuchung und in der Folge bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen alle fünf Jahre bis zum 40. Lebensjahr und danach alle zwei Jahre getestet werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bei der Erstuntersuchung für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 darf der Hörverlust, an beiden Ohren getrennt getestet, nicht mehr als 20 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 35 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Bei Erneuerungs- und Nachuntersuchungen darf der Hörverlust, an beiden Ohren getrennt getestet, nicht mehr als 35 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 50 dB (HL) bei 3000 Hz betragen. Ein Proband, dessen Hörverlust diese Grenzen um 5 dB (HL) bei ein oder mehreren Frequenzen überschreitet, muss sich der Reintonaudiometrie jährlich unterziehen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Bei einer Erneuerungs- oder Nachuntersuchung von schwerhörigen Probanden kann die Tauglichkeit von der zuständigen Behörde ausgesprochen werden, wenn im Sprachdiskriminationstest ein ausreichendes Hörvermögen nachgewiesen wird (siehe Ziffer 2 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt B).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.240 Psychologische Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine ausgeprägten psychischen Mängel aufweisen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt B), welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können. Wenn es indiziert ist, hat die zuständige Behörde ein flugpsychologisches Gutachten einzuholen, und zwar entweder als Teil einer oder ergänzend zu einer besonderen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung durch den dazu befugten Facharzt für das Sonderfach (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt B).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Wenn ein psychologisches Gutachten indiziert ist, ist dieses durch einen Psychologen im Sinne der Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 idgF., durchzuführen, welcher der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtpsychologie nachgewiesen hat. Die zuständige Behörde hat eine Liste solcher Psychologen zu führen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Der Psychologe hat der zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten vorzulegen, in dem seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.245 Erkrankungen der Haut</absatz><liste><literaliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehenden dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Besonderes Augenmerk ist auf folgende Erkrankungen zu richten</listelem></literaliste><schluss typ="Abs" ct="text">(siehe Anhang 18 zu Unterabschnitt B):</schluss><ziffernliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1)</symbol>Ekzem: endogenes oder exogenes Ekzem der Haut;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2)</symbol>Schuppenflechte (Psoriasis) der Haut;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3)</symbol>Bakterielle Infektionen der Haut;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4)</symbol>Medikamentös bedingte Eruptionen auf der Haut;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5)</symbol>Bullöse Eruptionen auf der Haut;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6)</symbol>Bösartige Erkrankungen der Haut;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7)</symbol>Nesselausschlag (Urticaria) der Haut;</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Bei Zweifeln über Auswirkungen auf die Tauglichkeit ist der Bewerber von der zuständigen Behörde zu</schluss><schluss typ="Abs" ct="text">beurteilen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.246 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor</absatz><liste><literaliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehenden primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber</listelem></literaliste><schluss typ="Abs" ct="text">in Übereinstimmung mit Anhang 19 zum Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="c"><b>Unterabschnitt C:</b></absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="c"><b>Medizinische Anforderungen der Klasse 2</b></absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.250 Herz-Kreislauf System – Untersuchung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die Durchführung eines 12 Kanal-Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung, nach Vollendung des 40. Lebensjahres und danach anlässlich jeder flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Ein Belastungs-EKG ist, wenn klinisch indiziert, in Entsprechung mit Ziffer 1 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C durchzuführen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Ruhe- und Belastungs-EKGs sind durch eine entsprechend ausgestattete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an die flugmedizinische Stelle durchzuführen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Weist ein Bewerber zwei oder mehr Hauptrisikofaktoren für arteriosklerotische Gefäßveränderungen auf (Rauchen, Hypertonie, Diabetes Mellitus, Übergewicht, etc.) auf, ist bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres die Bestimmung der Plasmalipide und des Serumcholesterins durchzuführen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.255 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C erfolgen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C). Falls dies zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für den erforderlichen Zeitdauer zur Folge.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.260 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bewerber mit wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C den als tauglich beurteilen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) kann die zuständige Behörde bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.265 Herz-Kreislauf-System - Rhythmus- und Überleitungsstörungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C zu erfolgen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.270 Herz-Kreislauf-System – Allgemeines</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 9 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Bewerber mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen können gemäß Ziffer 10 (a) und (b) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Bei Bewerbern nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 10 (c) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieses Anhanges nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Bei angeborenen Herzfehlern muss sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung Untauglichkeit festgestellt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können von der zuständigen Behörde nach entsprechender fachkardiologischer Untersuchung in Übereinstimmung mit Ziffer 13 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (g) Nach einer Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation ist Untauglichkeit festzustellen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit unklarer Krankheitsvorgeschichte können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 14 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.275 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber um oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist nur durchzuführen, wenn dies aus klinischen oder epidemiologischen Gründen indiziert ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Ein Spitzenflusstest (Peakflowtest) in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C ist bei der Erstuntersuchung durchzuführen sowie danach bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres, danach alle 4 Jahre oder wenn es klinisch indiziert ist. Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C) müssen als untauglich beurteilt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.280 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bewerber mit einer reaktiven Atemwegserkrankung (Bronchialasthma), die eine Medikation erforderlich macht, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als vorübergehend untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann der Bewerber in Überstimmung mit Ziffer 4 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen in jedem Fall so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 5 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als untauglich beurteilt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.285 Verdauungstrakt – allgemeine Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 muss frei sein von funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.290 Verdauungstrakt – Erkrankungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen vorbehaltlich der Vorgaben der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C als untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche flugmedizinische Untauglichkeit herbeiführen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde, das Risiko besteht, dass sie als Folge davon einen Verschluss im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von Außen erleiden können, was zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen kann, müssen aus diesem Grund als untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, müssen für mindestens 3 Monate oder so lange für flugmedizinisch untauglich erklärt werden, bis die Nachwirkungen der Operation mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.295 Stoffwechselerkrankungen, ernährungsbedingte oder endokrine Erkrankungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Die flugmedizinische Tauglichkeit von Bewerbern mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C in Hinblick auf seine flugmedizinische Tauglichkeit beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index <gt /> = 35 können nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.300 Blut und Blutbildung (Hämatologie)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Hämoglobinwert muss bei der Erstuntersuchung und wenn klinisch indiziert untersucht werden. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32% muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde erfolgen. Erstbewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Für die mögliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.305 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Bewerber mit den Folgen einer Erkrankung oder nach einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren bzw. am übrigen Harntrakt, die möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von Außen zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen können, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.310 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber um oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu Unterabschnitt C) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) HIV positiv</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Schwäche des Immunsystems</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Infektiöse Hepatitis</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Syphilis.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR- FCL 3.315 Gynäkologie und Geburtshilfe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Eine Bewerberin für oder Inhaberin eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden. Die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für mindestens drei Monate als untauglich beurteilt werden und es so lange Zeit bleiben, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR.FCL 3.320 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen verfügen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskel-Skelettsystems verfügen. Ein Bewerber mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischen Eingriff muss unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.325 Psychiatrische Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf über keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung oder Behinderung, eines Zustandes oder einer Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, welche die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Besondere Beachtung muss auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zu Unterabschnitt B):</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">1.)</symbol>Schizophrenie, schizotype Störung und Wahnvorstellungen</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">2.)</symbol>Stimmungsschwankungen</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">3.)</symbol>Neurosen, stressabhängige oder somatoforme Störungen</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">4.)</symbol>Persönlichkeitsstörungen</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">5.)</symbol>Organisches Psychosyndrom</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">6.)</symbol>Geistige Änderungen oder Verhaltensänderungen durch Alkoholmissbrauch</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">7.)</symbol>Einnahmen oder Missbrauch psychotroper Substanzen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR.FCL 3.330 Neurologische Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt C):</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1)</symbol>fortschreitende Erkrankung des Nervensystems</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2)</symbol>Epilepsie oder andere Erkrankungen mit Bewusstseinsstörungen</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3)</symbol>Zustände mit einer höheren Neigung zu zerebralen Störungen</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4)</symbol>Kopfverletzungen</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5)</symbol>Spinale oder periphere Nervenverletzungen</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.335 Ophthalmologische Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- und Traumafolgen aufweisen, durch welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gefährdet sein kann.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bei der Erstuntersuchung ist gemäß Ziffer 1(a) des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C eine umfassende ophthalmologische Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Anamnese</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Bestimmung des unkorrigierten und, wenn erforderlich, bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Gesichtsfelder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist gemäß Ziffer 2 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C eine Routineuntersuchung des Sehorganes durchzuführen, welche mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Anamnese</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Bestimmung des unkorrigierten und, falls erforderlich, des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) weitergehende Untersuchungen wenn klinisch indiziert (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zum Unterabschnitt C)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.340 Sehvermögen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/12 (0,5) und bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe JAR-FCL 3.340 (f) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Ziffer 1 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich einzustufen:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Refraktionsfehler</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (i) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               +/-5 Dioptrien nicht überschreiten (siehe Ziffer 2(c) des Anhang 13 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit Fehlsichtigkeiten bis zu +5/-8 Dioptrien von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2(c) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Astigmatismus</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (i) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               Komponente einer Fehlsichtigkeit 3,0 Dioptrien nicht übersteigen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer astigmatischen Komponente seiner Fehlsichtigkeit von mehr als 3,0 Dioptrien von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Ein Keratokonus bedingt Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn er die Anforderungen an das Sehvermögen voll erfüllt (siehe Ziffer 3 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Bei Bewerbern mit Amblyopie muss die Sehschärfe des amblyopen Auges mindestens 6/18 (0.32) betragen. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn die Sehschärfe am nicht schwachsichtigen Auge mindestens 6/6 (1.0) beträgt und keine pathologischen Befunde, einschließlich Refraktionsfehler, bei diesem Auge bestehen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Anisometropie</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (i) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeit beider Augen (Anisometro-pie) 3,0 Dioptrien nicht überschreiten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer Anisometropie von mehr als 3,0 Dioptrien von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Wenn die Anisometropie 3,0 Dioptrien übersteigt, müssen zur Korrektur der Fehlsichtigkeit Kontaktlinsen getragen werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Entwicklung und Verlauf der Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit der erforderlichen Korrektur, die Tafeln nach Birkhäuser 0.5 (oder Äquivalent) in 30-50 cm und die Tafeln nach Birkhäuser 0.25 (oder Äquivalent) in 100 cm lesen können (siehe JAR-FCL 3.340 (f) unten)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich beurteilt werden. Die Prüfung des räumlichen Sehens ist nicht erforderlich (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtfeld müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) (1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille und Kontaktlinse eine bestmögliche Korrektur darstellen und für fliegerische Zwecke geeignet sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Korrekturgläser, die beim Fliegen getragen werden, müssen die Erfüllung der Sehanforderungen in allen Distanzen sicherstellen. Diese Forderung muss mit einer einzigen Brille erfüllt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Eine gleichwertige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit den betreffenden Lizenzen verbundenen Berechtigungen jederzeit griffbereit sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (g) Augenoperationen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms machen untauglich. Anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. (siehe Ziffer 7 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.345 Farberkennung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe Anhang 14 zum Unterabschnitt Abschnitt C)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat zu bestehen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bewerber, die beim Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Ziffer 2 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C) bestehen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bewerber, die die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Ein nicht farbsicherer Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich zum Fliegen nur bei Tag (Einschränkung: VCL) beurteilt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.350 Otorhinolaryngologische Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine wie immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische Erkrankungen oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenzen verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Eine umfassende otorhinolaryngologische Untersuchung durch die flugmedizinische Stelle muss bei der Erstuntersuchung durchgeführt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Eine routinemäßige Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung sein (siehe Ziffer 2 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Aktive akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Offene Perforationen oder Störungen der Trommelfellfunktion (siehe Ziffer 3 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Störungen der Gleichgewichtsfunktion (siehe Ziffer 4 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Signifikante Einschränkung der Nasenatmung beiderseits oder Störung der Nasen-Nebenhöhlenfunktion.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Signifikante Missbildung oder signifikante akute oder chronische Infektionen der Mundhöhle oder des oberen Resprirationstraktes.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Signifikante Störung von Sprache und Stimme.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.355 Anforderungen an das Hörvermögen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss normale Konversationssprache aus einer Distanz von zwei Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Reintonaudiometrie (siehe Ziffer 1 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt C) ist für den Bewerber um oder Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR) bei der Erstuntersuchung, danach bis zum 40. Geburtstag alle fünf Jahre und danach alle zwei Jahre notwendig.</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Es darf der Hörverlust - auf beiden Ohren getrennt getestet - nicht mehr als 20 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 35 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Ein Bewerber um oder Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR), dessen Hörverlust 5 dB (HL) die in JAR-FCL 3.355 (b) genannten in zwei oder mehr der getesteten Frequenzen überschreitet, muss sich einer Reintonaudiometrie jährlich unterziehen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Ein Proband mit Hypacusis kann bei der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Sprachdiskriminationstest ein zufrieden stellendes Hörvermögen im Einklang mit Ziffer 2 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt C nachweist.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 3.360 Psychologische Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine ausgeprägten psychischen Mängel aufweisen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C), welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können. Wenn es indiziert ist, hat die zuständige Behörde ein flugpsychologisches Gutachten einzuholen, und zwar entweder als Teil einer oder ergänzend zu einer besonderen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung durch den dazu befugten Facharzt für das Sonderfach (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Wenn ein psychologisches Gutachten indiziert ist, ist dieses durch einen Psychologen im Sinne der Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 idgF., durchzuführen, welcher der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtpsychologie nachgewiesen hat. Die zuständige Behörde hat eine Liste solcher Psychologen zu führen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Der Psychologe hat der zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten vorzulegen, in dem seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.365 Erkrankungen der Haut</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine bestehenden dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Besonderes Augenmerk ist auf folgende Erkrankungen zur richten (siehe Anhang 18 zu Unterabschnitt B):</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Ekzem: endogenes oder exogenes Ekzem der Haut;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Schuppenflechte (Psoriasis) der Haut;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Bakterielle Infektionen der Haut;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Medikamentös bedingte Eruptionen auf der Haut;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Bullöse Eruptionen auf der Haut;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Bösartige Erkrankungen der Haut;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Nesselausschlag (Urticaria) der Haut;</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Bei Zweifeln über Auswirkungen auf die Tauglichkeit ist die Beurteilung des Bewerbers von der zuständigen Behörde vorzunehmen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR FCL 3.370 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor</absatz><liste><literaliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Ein Bewerber um oder Inhaber eines flugmedizinischen</listelem></literaliste><schluss typ="Abs" ct="text">Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine bestehenden primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.</schluss><literaliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber</listelem></literaliste><schluss typ="Abs" ct="text">in Übereinstimmung mit Anhang 19 zum Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Herz-Kreislauf – System</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe JAR-FCL 3.130 bis 3.150 und 3.250 bis 3.270)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Ein Belastungs-EKG ist durchzuführen:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Bei Verdacht auf eine Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Zur weiteren Abklärung eines Ruhe-EKGs;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Wenn es die untersuchende flugmedizinische Stelle für</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">erforderlich hält;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen für</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nach Vollendung des 65. Lebensjahres und dann alle 4 Jahre</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol></listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Die Untersuchung der Serumlipide ist eine diagnostische</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Maßnahme. Signifikante Normabweichungen müssen durch die zuständige Behörde geklärt, beurteilt und überwacht werden.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Bestehen mehrere Risikofaktoren (Rauchen, positive</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Familienanamnese, pathologische Lipidwerte, Hypertonie usw.), ist eine kardiovaskuläre Beurteilung durch die zuständige Behörde durchzuführen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Die Diagnose einer Hypertonie erfordert die Untersuchung auf andere potenzielle Gefäßrisikofaktoren. Der systolische Blutdruck muss beim Auftreten des Korotkoff’schen Geräusches (Phase l) und der diastolische Blutdruck bei dessen Verschwinden (Phase V) gemessen werden. Der Blutdruck sollte zwei Mal gemessen werden. Erhöhter Blutdruck und/oder Ruhepuls bedürfen der weiteren Klärung und Überwachung im Rahmen der Untersuchung durch die flugmedizinische Stelle.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Eine antihypertensiven Behandlung erfordert die Beurteilung durch die zuständige Behörde.</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">Folgende Pharmaka sind hier zulässig:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Nicht-Schleifendiuretika</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Bestimmte im Wesentlichen hydrophile Beta-Blocker</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) ACE-Hemmer</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) Angiotensin II Antagonisten (Sartane)</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(e) Kalziumantagonisten.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Bei Inhabern oder Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 kann jedoch von der zuständigen Behörde im Falle der medikamentösen Blutdruckbehandlung die Einschränkung OML ausgesprochen werden, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist. Bei Inhabern oder Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 ist von der zuständigen Behörde das Tauglichkeitszeugnis erforderlichenfalls mit der Einschränkung OSL zu versehen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Bei Verdacht auf asymptomatische koronare Herzkrankheit muss ein Belastungs-EKG durchgeführt werden und, falls notwendig, durch Szintigraphie oder Stressechokardiographie und/oder Koronarangiographie ergänzt werden. Diese Untersuchungen dürfen keinen Hinweis auf eine Myokardischämie oder signifikante Koronarstenose erbringen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Nach einem ischämischen kardialen Ereignis, eingeschlossen einer Revaskularisation, müssen Bewerber ohne Symptome ihre Gefäßrisikofaktoren auf ein entsprechendes Niveau gebracht haben. Medikamente, die zur Beherrschung kardialer Symptome eingesetzt werden, führen Untauglichkeit herbei. Alle Bewerber sollten einer akzeptierten Sekundärprävention unterworfen werden.</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">Im Zuge eines ischämischen Ereignisses oder während eines ischämischen Ereignisses muss ein Koronarangiogramm durchgeführt werden. Ein detaillierter Arztbrief vom ischämischen Ereignis, das Angiogramm sowie die Verfahrensweise beim operativen Eingriff müssen der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden. Es darf keine Stenose größer als 50% in irgendeiner der großen kardialen Gefäße in keiner Vene (Bypassvene), in einem arteriellen Graft oder innerhalb einer Stelle nach Angioplastie oder eines Stents mit Ausnahme des Gefäßes, das zum Infarkt führt, vorhanden sein. Mehr als zwei Stenosen zwischen 30% und 50% innerhalb des Gefäßbaums dürfen nicht vorliegen.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Der gesamte Koronarbaum muss durch einen Facharzt für das Sonderfach als zufrieden stellend beurteilt werden. Größte Aufmerksamkeit muss bei multiplen Stenosen und/oder multiplen Interventionen beziehungsweise Revaskularisationen geschenkt werden.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Eine unbehandelte Stenose, die größer als 30% im linken Hauptstamm oder in der LAD vorhanden ist, führt zu Untauglichkeit.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Mindestens sechs Monate nach einem ischämischen kardialen Ereignis eingeschlossen einer Revaskularisation müssen folgende Untersuchungsergebnisse vorliegen:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Ein symptomlimitiertes 12-Kanal Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien, wobei keine Anzeichen einer myokardialen Ischämie auftreten dürfen (entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft )</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Ein Echokardiogramm oder eine vergleichbare gemäß dem Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannte Untersuchung, welches eine zufrieden stellende linksventrikuläre Pumpfunktion ohne ausgedehntere signifikante Wandbewegungsstörung zeigt. Die Auswurffraktion muss 50% oder mehr sein.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Im Falle eines Zustandes nach PTCA oder Stentings darf</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">eine Myokardperfusionsuntersuchung oder ein Stressechokardiogramm oder eine gemäß dem Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannte vergleichbare Untersuchung, keine Anzeichen einer signifikanten reversiblen Myokardischämie erbringen. Besteht irgendein Zweifel über die myokardiale Perfusion, muss jedenfalls ein Myokarszintigramm durchgeführt werden.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) Weitere Untersuchungen wie ein 24-Stunden EKG können</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">zur Abschätzung potenzieller signifikanter Rhythmusstörungen notwendig sein.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Ein Follow-up muss jährlich (wenn notwendig öfter) erfolgen, um sicher zu gehen, dass keine Verschlechterung am kardiovaskulären System eingetreten ist. Das Follow-up muss eine Beurteilung durch einen Facharzt für das Sonderfach einschließen. Es muss ein Belastungs-EKG und eine Abschätzung des kardiovaskulären Risikos beinhalten.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Wenn eine weitere Abklärung erforderlich ist, können von der zuständigen Behörde weitere Untersuchen gefordert werden.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Nach einer aortakoronaren Bypass-Operation muss ein Perfusionsszintigramm oder eine äquivalente, gemäß dem Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannte, Untersuchung, durchgeführt werden. Außerdem muss diese durchgeführt werden, wenn dazu irgendeine andere Indikation besteht sowie jedenfalls 5 Jahre nach dem Eingriff.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">In allen Fällen, in denen Hinweise durch nicht invasive Tests auf eine kardiale Ischämie oder derartige Symptome bestehen, muss, falls eine weitere Abklärung erforderlich ist, die Durchführung einer Koronarangiographie oder eines vergleichbaren, gemäß dem Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannten Tests erfolgen.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Beurteilung durch die zuständige Behörde:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Sind im Zuge der Sechs-Monats-Nachbegutachtung die oben genannten Bedingungen erfüllt, muss bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 die Einschränkung OML ausgesprochen werden.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, welche die oben unter dieser Ziffer genannten Kriterien erfüllen, kann ein Tauglichkeitszeugnis ohne Einschränkung ausgestellt werden. Die zuständige Behörde kann aber für eine gewisse Periode das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OSL versehen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist. Bewerber um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 können von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OSL als tauglich beurteilt werden, nachdem sie lediglich ein Belastungs-EKG gemäß den in dieser Ziffer angeführten Standards zufrieden stellend absolviert haben.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Jede signifikante Rhythmus- oder Überleitungsstörung macht die Beurteilung durch einen Facharzt für das Sonderfach erforderlich. Im Falle der Beurteilung des Bewerbers als tauglich ist entsprechendes Follow-up durchzuführen.</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Eine solche Beurteilung muss jedenfalls beinhalten:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(1) Ein Belastungs-EKG entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Das Belastungs-EKG muss symptomlimitiert sein. Dabei dürfen keine pathalogische Rhythmus- oder Überleitungsstörungen und kein Hinweis auf eine Myokardischämie dokumentiert werden. Das vorherige Absetzen von kardiotropen Medikamenten hat erforderlichenfalls zu vor der Durchführung des Tests zu erfolgen,</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(2) Ein ambulantes 24-Stunden EKG, welches keine signifikanten Rhythmus- oder Überleitungsstörungen zeigt,</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(3) Ein 2D Dopplerechokardiogramm, welches keine signifikante Dilatation einzelner Kammern oder signifikante strukturelle oder funktionelle Abnormalitäten zeigt. Eine linksventrikuläre Auswurffraktion von mindestens 50% muss demonstriert werden.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Eine zur weiteren Klärung erforderliche Evaluierung</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 kann beinhalten:</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(1) Wiederholte 24 Stunden EKG-Aufzeichnungen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(2) Eine elektrophysiologische Abklärung;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(3) Ein Thalliummyokarszintigramm oder eine vergleichbare Untersuchung;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(4) Ein Magnetresonanztomogramm oder ein vergleichbarer Test;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(5) Ein Coronarangiogramm oder ein vergleichbarer Test (siehe Ziffer 6 oben)</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Beurteilung durch zuständige Behörde im Falle von</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1:</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(1) Vorhofflimmern oder Flattern</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                      (i) Die Erstuntersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          limitiert sein auf Bewerber mit einer</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          einzigen Episode einer Rhythmusstörung,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          die von der zuständigen Behörde als</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          unwahrscheinlich für ein Rezetiv beurteilt</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          wird.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                     (ii) Die Beurteilung eines Bewerbers anlässlich</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          einer Verlängerungs- oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          Erneuerungsuntersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 hat</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          durch die zuständige Behörde zu erfolgen.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(2) Kompletter Rechtsschenkelblock (i) Die zuständige Behörde kann den Bewerber</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          um eine Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 als</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          tauglich beurteilen, wenn dieser das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          Hat der Bewerber um eine Erstausstellung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          das 40. Lebensjahr vollendet, muss eine</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          stabile Periode von 12 Monaten vorliegen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                     (ii) Die zuständige Behörde kann den Bewerber</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 als</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          tauglich ohne Einschränkung beurteilen,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          wenn dieser das 40. Lebensjahr noch nicht</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          vollendet hat. Hat der Bewerber um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 das 40. Lebensjahr vollendet, ist das Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          Behörde für die Dauer von 12 Monaten mit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          der Einschränkung OML auszustellen.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(3) Kompletter Linksschenkelblock</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                     Eine Untersuchung der Herzkranzgefäße ist bei Bewerbern nach Vollendung des 40. Lebensjahres durchzuführen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                      (i) Bei Erstuntersuchungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          eine stabile Periode von drei Jahren</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          vorliegen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                     (ii) Bei einer Verlängerungs- oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          Erneuerungsuntersuchung kann die</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          zuständige Behörde den Bewerber nach einer Zeitspanne von drei Jahren als tauglich</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          Klasse 1 mit der Einschränkung OML</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          beurteilen</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(4) Ventrikuläre Präexzitation</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                      (i) Asymptomatische Bewerber um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          einer konstant vorhandenen Präexzitation</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          können von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML als tauglich beurteilt</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                     (ii) Bewerber um eine Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          einer konstant vorhandenen Präexzitation</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          können von der zuständigen Behörde als</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          tauglich beurteilt werden, wenn eine</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          elektrophysiologische Untersuchung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          einschließlich einer</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          medikamenteninduzierten autonomen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          Stimulation durchgeführt wird, bei welcher</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          keine Reentrytachykardie ausgelöst wird</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          und bei welcher nachgewiesen wird, dass</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                          keine multiplen Pathways existieren.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(5) Schrittmacher</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                     Bei einem Zustand nach Implantation eines subendokardialen Schrittmachers muss eine Beurteilung der Tauglichkeit eines Bewerbers (frühestens drei Monate nach der Implantation) folgende Voraussetzungen erfüllt sein:</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(1) Es gibt keinen weiteren</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         Untauglichkeitsgrund;</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(2) Ein Gerät mit bipolaren Elektroden wurde</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         benutzt;</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(3) Der Bewerber ist nicht</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         schrittmacherabhängig;</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(4) Regelmäßige Kontrolluntersuchungen</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         einschließlich der Prüfung des Schrittmachersystems; und</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(5) Die Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 hat mit</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         der Einschränkung OML zu erfolgen.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(6) Ablation</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         der Klasse 1, die einer erfolgreichen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         Hochfrequenzablation oder einer</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         vergleichbaren Therapie unterzogen wurden,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         ist das Tauglichkeitszeugnis von der</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         zuständigen Behörde mit der Einschränkung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         OML (für mindestens ein Jahr) auszustellen,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         außer eine elektrophysiologische</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         Untersuchung, die frühestens zwei Monate</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         nach der Hochfrequenzablation oder einer</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         vergleichbaren Therapie durchgeführt wurde,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         zeigt zufrieden stellende Ergebnisse. Für</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         diejenigen Bewerber, für die ein zufrieden</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         stellendes Langzeit-Ergebnis nicht sicher</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         durch invasive oder nicht invasive Tests</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         dokumentiert werden konnte, ist ein</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         längerer Zeitraum für eine Einschränkung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         des Tauglichkeitszeugnisses beziehungsweise</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         der Observation erforderlichenfalls</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                         anzuwenden.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) Beurteilung durch zuständige Behörde im Falle von</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 Die Beurteilung des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 durch die zuständige Behörde hat den Erfordernissen der Klasse 1 unter dieser Ziffer zu entsprechen. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OSL oder OPL auszustellen.</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Bei Bewerbern mit nicht operiertem infrarenalem Aortenaneurysma kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder 2 als tauglich beurteilen, wenn in sechsmonatigen Abständen ultrasonographische Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden. Nach chirurgischer Therapie eines infrarenalen Aortenaneurysmas, welches ein komplikationsloses Ergebnis erbracht hat und nach Untersuchung des kardiovaskulären Systems kann die zuständige Behörde den Bewerber mit den erforderlichen Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses als tauglich beurteilen. Die notwendigen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen sind in Umfang und Frequenz von der zuständigen Behörde festzulegen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol></listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Unklare Herzgeräusche müssen durch einen Facharzt</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 für das Sonderfach untersucht und durch die zuständige Behörde beurteilt werden. Bei signifikanten Geräuschphänomenen müssen weitere Untersuchungen stattfinden, die mindestens eine CW-Dopplerechokardiographie einschließen.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Klappenfehler</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(1) Eine bicuspide Aortenklappe ist uneingeschränkt zulässig, sofern weder am Herzen noch an der Aorta krankhafte Veränderungen vorliegen. Jedoch ist halbjährlich eine Kontrolluntersuchung einschließlich einer Echokardiographie durchzuführen.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(2) Ein Bewerber mit einer Aortenstenose milden Grades kann mit der Einschränkung OML oder OSL von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Jährliche Kontrolluntersuchungen einschließlich einer 2D Dopplerechokardiographie müssen in diesem Fall von einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(3) Ein Bewerber mit einer funktionell bedeutungslosen Aorteninsuffizienz kann jedoch von der zuständigen Behörde ohne Einschränkung als tauglich beurteilt werden, jedoch darf in der 2 D Dopplerechokardiographie die Aorta ascendens keine Veränderungen zeigen. Jährliche Kontrollen müssen durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(4) Eine rheumatische Mitralklappenerkrankung hat Untauglichkeit zur Folge, die zuständige Behörde kann den Bewerber jedoch unter Berücksichtigung der relevanten Umstände als tauglich beurteilen.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(5) Mitralklappenprolaps oder Insuffizienz. Liegt bei einem Bewerber ausschließlich ein isolierter mesosystolischer Click vor, kann dieser nach fachkardiologischer Prüfung von der zuständigen Behörde als tauglich ohne Einschränkung beurteilt werden. Bewerber mit einer unkomplizierten hämodynamisch nicht relevanten Mitralinsuffizienz können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, erforderlichenfalls mit der Einschränkung OML oder OSL. Bei Anzeichen von Volumensüberlastung des linken Ventrikels durch signifikante Zunahme des linksventrikulären enddiastolischen Durchmessers ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen. Die zuständige Behörde hat die erforderlichen periodischen Nachkontrollen festzulegen und die entsprechenden Befunde zu beurteilen.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Herzklappenoperationen</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(1) Bewerbern mit Implantation mechanischer Herzklappen sind als untauglich zu beurteilen.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(2) Asymptomatische Bewerber mit Implantation einer Gewebeklappe können frühestens sechs Monate nach der Operation durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden. Dazu müssen Untersuchungsergebnisse vorliegen, die eine normale Morphologie und Funktion der Klappe und der Herzhöhlen nachweisen. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                       (i) Ein symptomlimitiertes Belastungs-EKG bis</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           zum Erreichen der Ausbelastungskriterien</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           gemäß dem Stand der medizinischen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           Wissenschaft, welches durch einen durch</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           einen Facharzt für das Sonderfach geprüft</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           wurde und keine signifikanten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           Auffälligkeiten zeigt. Eine Myokarszintigraphie oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           Stressechokardiographie oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           vergleichbare Untersuchungen müssen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           durchgeführt werden, wenn sich der Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           zeigt oder das Ruhe-EKG</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           abklärungsbedürftige Auffälligkeiten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           aufweist. Siehe dazu auch die Ziffern 5, 6 und 7 dieses Anhanges;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                      (ii) Eine 2D Dopplerechokardiographie, welche</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           keine signifikanten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           Herzhöhlenvergrößerungen, eine höchstens</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           unbedeutend strukturell veränderte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           Gewebeklappe mit normalem</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           Dopplerflußprofil und weder strukturelle</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           noch funktionelle Auffälligkeiten an den Herzklappen nachweist. Die</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           linksventrikuläre Auswurf- oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           Verkürzungsfraktion muss normal sein;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                     (iii) Nachweislich keine koronare Herzkrankheit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           besteht es sei denn ein Zustand nach</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           gelungener Revaskularisation liegt vor</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           (siehe auch die Ziffer 7 dieses Anhanges);</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                      (iv) Herzwirksame Medikamente dürfen nicht</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           erforderlich sein;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                       (v) Jährliche Kontrolluntersuchungen müssen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           durch einen Facharzt für das Sonderfach</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           mindestens unter Einbeziehung eines Belastungs-EKG sowie einer 2D</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           Dopplerechokardiographie durchgeführt</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                           werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 jedenfalls mit der Einschränkung OML auszustellen. Wenn die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gewährleistet ist, kann von der zuständigen Behörde ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 ohne Einschränkung, erforderlichenfalls aber mit Einschränkungen, ausgestellt werden.</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>Nach Abschluss einer Behandlung mit Antikoagulantien muss die Beurteilung der Tauglichkeit von solchen Bewerbern durch die zuständige Behörde erfolgen. Thrombosen oder pulmonale Embolien machen untauglich, bis die Behandlung mit Anticoagulatien beendet worden ist. Pulmonale Embolien erfordern eine umfassende Überprüfung. Der Einsatz von Antikoagulantien zur Behandlung oder Vermeidung arterieller Thromboembolien macht untauglich.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>Bewerber mit primären oder sekundären Veränderungen des Epikards, Myokards und/oder des Endokards müssen bis zur klinischen Ausheilung als untauglich beurteilt werden. Zur kardiovaskulären Beurteilung durch die zuständige Behörde sind erforderlichenfalls eine 2D Dopplerechokardiographie, ein Belastungs-EKG, ein 24 Stunden Langzeit-EKG und/oder eine Myokarszintigraphie/Stressechokardiographie oder vergleichbare Untersuchungen durchzuführen. Eine Koronarangiographie ist bei Indikation durchzuführen. Im Falle der Beurteilung des Bewerbers als tauglich, ist das entsprechende Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen beziehungsweise sind entsprechend häufige Kontrollen festzulegen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen vor und auch nach operativer Korrektur grundsätzlich als untauglich beurteilt werden, es sei denn die Herzfehler sind funktionell unbedeutend und bedürfen keiner medikamentösen Behandlung. Eine fachkardiologische Beurteilung ist durch die zuständige Behörde vorzunehmen, wobei erforderlichenfalls unter anderem eine Dopplerechokardiographie, ein Belastungs-EKG nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sowie ein 24-Stunden LZ-EKG durchgeführt werden können. Kardiologische Kontrolluntersuchungen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>Bewerber, die rezedivierend an Synkopen leiden oder gelitten haben, müssen die folgenden Untersuchungen nachweisen:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Ein symptomlimitiertes 12-Kanal-Belastungs-EKG bis</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 zum Erreichen der Ausbelastungskriterien, welches ein Facharzt für das Sonderfach beurteilt und keine Auffälligkeiten feststellt. Zeigt das Ruhe-EKG Auffälligkeiten, muss eine Myokardszintigraphie/Stressechokardiographie oder eine vergleichbare Untersuchung durchgeführt werden.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Eine 2D Dopplerechokardiographie, welche keine</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 signifikanten Herzhöhlenvergrößerungen noch morphologische oder funktionelle Normabweichungen des Herzens, seiner Klappen oder des Myokards nachweist.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Ein 24-Stunden LZ-EKG, welches keine</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 Überleitungsstörungen und weder komplexe noch häufige Rhythmusstörungen nachweist.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) Zum Ausschluss einer vasomotorischen Instabilität</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 ist erforderlichenfalls ein Kipptischversuch nach einem Standard Protokoll durchzuführen. Das Ergebnis muss durch einen ein Facharzt für das Sonderfach befundet werden.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">Bewerber, welche die oben genannten Bedingungen erfüllen und kein Rezetiv aufweisen, können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten nach dem Bezugsereignis müssen den Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die Einschränkung OML und bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 die Einschränkung OSL ausgesprochen werden. Eine umfassende neurologische Untersuchung ist im Regelfall durchzuführen. Eine Beurteilung des Bewerbers als tauglich ohne Einschränkung setzt einen ereignisfreien Zeitraum von mindestens 5 Jahren voraus. Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Zeitraums der eingeschränkten Tauglichkeit kann jedoch von der zuständigen Behörde Berücksichtigung der individuellen Umstände des jeweiligen Falles getroffen werden. Bewerber, bei denen Bewusstseinsverlust ohne signifikante vorherige Warnung oder Symptome auftritt, müssen als untauglich beurteilt werden.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">14.</symbol>Die flugmedizinische Beurteilung maligner Erkrankungen des Herz- Kreislaufsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit hat in diesen Fällen durch die zuständige Behörde zu erfolgen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 2 zu den Unterabschnitten B und C</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Atemtrakt (Respiratorisches System)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe JAR-FCL 3.155, 3.160, 3.275, 3.280)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Im Rahmen der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist eine Spirometrieuntersuchung jedenfalls durchzuführen. Ein FEV 1/FVC Verhältnis von weniger als 70% macht die Abklärung dieses Zustandes durch einen Spezialisten für Atemwegserkrankungen notwendig. Für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 muss ein Peak-Flow-Test (Spitzenflusstest), der weniger als 80% des auf das Alter, das Geschlecht und die Größe bezogenen Normalwertes beträgt, durch einen Spezialisten für Atemwegserkrankungen abgeklärt werden.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Bewerber, bei denen wiederholt Attacken von Asthma bronchiale auftreten, müssen als untauglich beurteilt werden.</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Unter der Voraussetzung, dass die Erkrankung stabil</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 ist, ein akzeptabler Lungenfunktionstest vorliegt und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen Steroide zur Therapie verwendet werden), kann der Bewerber anlässlich einer Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Der Bewerber kann anlässlich einer Untersuchung für</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 von einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden, wenn bei ihm ein stabiler Zustand mit einem akzeptablen Lungenfunktionstest vorliegt und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen Steroide zur Therapie eingesetzt werden). Die flugmedizinische Stelle hat in diesem Fall den Rat der zuständigen Behörde einzuholen und einen vollständigen Bericht der Untersuchung an sie zu übermitteln.</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose sind als untauglich zu beurteilen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen unter der Voraussetzung, dass:</listelem></ziffernliste><literaliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>die Krankheit dahingehend untersucht wird, ob sie einen Einfluss auf das Gesamtsystem des betroffenen Bewerbers hat,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>die Krankheit auf die Hiluslymphknoten begrenzt ist, und in diesem Fall nicht aktiv sein darf, und der Bewerber keine Medikamente zur Therapie dieser Erkrankung benötigt.</listelem></literaliste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Spontanpneumothorax</listelem></ziffernliste><literaliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde im Falle der völligen Wiederherstellung nach einem einzelnen Spontanpneumothorax ein Jahr nach dem Ereignis wieder als tauglich beurteilt werden. In diesem Fall ist es aber erforderlich, eine Untersuchung des gesamten Atmungstraktes nach dem letzten Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Der Bewerber kann anlässlich einer Untersuchung für eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung OML oder OSL durch die zuständige Behörde bereits nach 6 Wochen als tauglich beurteilt werden, wenn er nach einem einzelnen Spontanpneumothorax wieder völlig hergestellt wurde. Die zuständige Behörde kann den Bewerber ein Jahr nach dem Ereignis ohne Einschränkung als tauglich beurteilen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Ein wiederholt auftretender Spontanpneumothorax macht untauglich. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde nach einem chirurgischen Eingriff mit zufrieden stellender Wiederherstellung als tauglich beurteilt werden.</listelem></literaliste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Wurde dem Bewerber eine Lunge entfernt, bedeutet dies Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann den Bewerber nach einem geringfügigen chirurgischen Eingriff im Brustkorbbereich als tauglich beurteilen, vorausgesetzt, dass es in der Folge zu einer zufrieden stellenden Wiederherstellung gekommen ist und dies durch eine ausgedehnte Untersuchung des Atmungstraktes bestätigt wurde. Anlässlich einer Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 kann der Bewerber mit der Einschränkung OML, anlässlich einer Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 kann der Bewerber mit der Einschränkung OSL von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden werden.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Die Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten bei einer bösartigen Tumorerkrankung des Atmungstraktes hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 3 zu den Unterabschnitten B und C</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Verdauungstrakt</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe JAR-FCL 3.165, 3.170, 3.285, 3.290)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>(a) Wiederholt auftretende Beschwerden im Verdauungstrakt, die eine Medikation erforderlich machen, müssen durch interne Untersuchungen (bildgebende oder endoskopische Verfahren) abgeklärt werden. Labortests müssen dabei eine Messung des Hämoglobinwertes und eine Untersuchung des Stuhls einschließen. Jede Art von Geschwürsbildung oder signifikante Entzündung im Verdauungstrakt erfordert eine Beurteilung der zuständigen Behörde.</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Eine Bauchspeicheldrüsenentzündung hat</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 Untauglichkeit zur Folge. Die Beurteilung des Piloten als tauglich kann durch die zuständige Behörde erfolgen, falls die Passagebehinderung (Obstruktion) zum Beispiel durch Gallensteine oder Medikamente beseitigt wurde.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Alkohol kann Ursache für Verdauungsbeschwerden und</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 eine Bauchspeicherdrüsenentzündung sein. Für eine Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten ist eine totale Abklärung des Gebrauches beziehungsweise Missbrauches von Alkohol durchzuführen.</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Ein Pilot, der bei der Untersuchung einen asymptomatischen Gallenstein aufweist, kann jedoch von der zuständigen Behörde nach Berücksichtigung der relevanten Umstände als tauglich beurteilt werden. Ein Pilot mit mehreren asymptomatischen Gallensteinen nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilt werden.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Ein Bewerber mit einer etablierten entzündlichen Erkrankung des Darmtraktes (Morbus Crohn, Colitis ulcerosa) ist als untauglich zu beurteilen, im Falle einer Colitis ulcerosa kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn, wenn die Krankheit in volle Remission für mindestens ein Jahr gekommen ist und für die Klasse 1, wenn nur eine geringfügige Medikation erforderlich ist. Die systemische Gabe von Steroiden hat Untauglichkeit zur Folge. Im Falle eines Morbus Crohn kann der Bewerber durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn es zu einer vollen Remission für mindestens ein Jahr ohne Medikation gekommen ist und für Klasse 1 die Erkrankung minimal war, durch einen chirurgischen Eingriff die befallenen Darmabschnitte komplett entfernt wurden und keine weitere Medikation erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis durch die zuständige Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Nach einem bauchchirurgischen Eingriff besteht für mindestens drei Monate Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann für den Fall, dass die völlige Wiederherstellung erfolgt ist, den Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt als tauglich beurteilen. Der Bewerber muss hierzu asymptomatisch sein und das Risiko einer Zweitkomplikation oder eines Wiederauftretens der Erkrankung muss minimal sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 4 zu den Unterabschnitten B und C Stoffwechselerkrankungen, ernährungsbedingte oder endokrine</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Erkrankungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Siehe JAR-FCL 3.175, 3.395</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Stoffwechselmäßige, ernährungsbedingte und durch Salmonellen bedingte Erkrankungen haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Erkrankungen keine nicht kompensierten Symptome mehr zeigen, und die ohne eine Ersatztherapie stabil erscheinen. Weiters muss der Bewerber durch einen Fachspezialisten in bestimmten Intervallen nachuntersucht werden.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Glukoseausscheidungen im Harn und ein abnormer Blutzuckerspiegel erfordern eine zusätzliche Abklärung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn bei ihm ein normaler Glukosetoleranztest erhoben wurde (was eine niedrige Nierenschwelle für Glukose bedeutet) oder wenn die gestörte Glukosetoleranz ohne diabetische Pathologie durch Diät und regelmäßige Untersuchungen unter Kontrolle gehalten werden kann.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Die notwendige Therapie mit antidiabetischen Medikamenten macht untauglich. In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde den Bewerber bei Gebrauch von Biguaniden oder Alpha-Glukosidasehemmern mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen. Nimmt der Bewerber zur Therapie seines Diabetes mellitus sulfonylharnstoffhältige Präparate ein, kann dieser von der zuständigen Behörde anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 als tauglich beurteilt werden.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Das Vorliegen einer Morbus Addison Erkrankung macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder Erstausstellung sowie Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 als tauglich beurteilen, wenn vom Piloten Cortison mitgeführt wird, welches für die Zeit der Ausübung der mit der Lizenz verbunden Berechtigungen verfügbar ist. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis durch die zuständige Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 5 zu den Unterabschnitten B und C</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Hämatologie – Blut und Blutbildung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe JAR-FCL 3.180 und 3.300)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Wenn im Rahmen einer Untersuchung eine Anämie festgestellt wird, die sich durch einen reduzierten Hämoglobinspiegel darstellt, ist eine weitere Abklärung der Ursachen dieser Anämie durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Eine Anämie, die durch Behandlungen nicht gebessert werden kann, macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die primäre Ursache der Anämie zufrieden stellend behandelt wurde (z.B. Eisenmangel oder B12-Mangel) und der Hämatokrit über einem Wert von 32% stabilisiert werden konnte, oder wenn eine geringgradige Thallassämie oder Hämoglobinopathie diagnostiziert wurde, ohne dass in der Vergangenheit Krisen der Erkrankung aufgetreten wären und wenn die volle funktionelle Kapazität des blutbildenden Systems nachgewiesen werden konnte.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Wenn im Rahmen der Untersuchung vergrößerte Lymphknoten gefunden wurden, ist eine weitere Abklärung dieser Lymphknotenvergrößerung durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine infektiöse Erkrankung wieder völlig ausgeheilt ist oder ein Hodgkin´s- oder Non-Hodgkin´s-Lymphom hohen Grades durch die Behandlung in eine volle Remission gebracht werden konnte. Für den Fall, dass anthrazyklinehältige Zytostatika zur Chemotherapie eingesetzt wurden, ist eine kardiologische Abklärung durchzuführen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>In Fällen chronischer Leukämie kann die zuständige Behörde den Bewerber anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses als tauglich beurteilen, wenn es sich um eine lymphatische Leukämie im Stadium 0 oder I (und möglicherweise II), ohne Anämie und mit minimaler Behandlung, oder um eine Haarzellenleukämie mit stabilem normalem Hämoglobin und Thrombozytenzahlen handelt. Regelmäßige Nachuntersuchungen sind durchzuführen. Für den Fall, dass anthrazyklinehältige Zytostatika zur Chemotherapie eingesetzt wurden, ist eine kardiologische Abklärung durchzuführen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Eine Vergrößerung der Milz erfordert weitere medizinische Abklärung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Vergrößerung minimal und stabil ist und keine pathologischen Umstände mit dieser Milzvergrößerung einhergehen, wie zum Beispiel eine behandelte chronische Malaria, oder die Vergrößerung der Milz minimal ist und mit einem akzeptablen Zustand (wie z. B. Hodgkin´s Lymphom in Remission) in Verbindung gebracht werden kann.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Wenn bei einem Piloten im Rahmen einer Untersuchung eine Polyzythämie festgestellt wird, erfordert dies eine weitere medizinische Abklärung dieser Erkrankung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als mit den allenfalls erforderlichen Einschränkungen als tauglich beurteilen, wenn der Gesundheitszustand oder die Erkrankung als stabil bezeichnet werden kann und keine pathologischen Ursachen in Verbindung mit dieser Polyzythämie gefunden werden konnten.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Liegen bei einem Piloten signifikante Gerinnungsstörungen vor, ist eine weitere medizinische Abklärung durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als mit den allenfalls erforderlichen Einschränkungen als tauglich beurteilen, wenn in der Vorgeschichte keine signifikanten Blutungen oder Thrombosenbildungen aufgetreten sind.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 6 zu den Unterabschnitten B und C</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe JAR-FCL 3.185 und 3.305)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Jede bei einem Piloten in der Harnanalyse festgestellte Abnormität erfordert eine weitere medizinische Abklärung.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Ein asymptomatischer Stein oder eine in der Vorgeschichte bekannte Nierenkolik erfordert eine weitere Abklärung. Während der laufenden Untersuchungen oder einer laufenden Behandlung kann die zuständige Behörde den Bewerber nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen. Nach einer erfolgreichen Behandlung kann der Bewerber von der zuständigen Behörde als tauglich ohne Einschränkung beurteilt werden. Sollten noch restliche Steine vorliegen, kann die zuständige Behörde den Bewerber mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Nach einem größeren urologisch–chirurgischen Eingriff besteht für mindestens drei Monate Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann für den Fall, dass der Bewerber völlig asymptomatisch ist und ein minimales Risiko für eine Zweitkomplikation oder das Wiederauftreten des ursprünglichen Problems besteht, den Bewerber als tauglich beurteilen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Nierentransplantation oder totale Blasenentfernung macht untauglich, was die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 betrifft. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) das Nierentransplantat die Nierenfunktion völlig</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 kompensiert und dass dieses Transplantat unter minimal immunsuppresiver Therapie toleriert wird. In solchen Fällen liegt Tauglichkeit frühestens nach 12 Monaten vor.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) für den Fall der totalen Blasenentfernung, wenn die Funktion zur Zufriedenheit wiederhergestellt ist, ohne einen Hinweis auf ein Wiederauftreten der ursprünglichen Erkrankung und ohne einen Hinweis auf eine Infektion oder auf die ursprüngliche Erkrankung.</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 In beiden Fällen ist, sofern dies zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 7 zu den Unterabschnitten B und C Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe JAR-FCL 3.190 und 3.310)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Ein positiver HIV- Test macht untauglich</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Die zuständige Behörde kann nach einem positiven HIV-Test nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen, wenn regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Eine akute Syphilis macht untauglich. Beim Vorliegen der Primär und Sekundärstadien der Syphilis kann die zuständige Behörde den Bewerber nach erfolgreicher Behandlung und völliger Genesung als tauglich beurteilen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 8 zu den Unterabschnitten B und C</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Gynäkologie und Geburtshilfe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe JAR-FCL 3.195 und 3.315)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf der</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">26.</symbol>Schwangerschaftswoche nach Prüfung eines</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">geburtshilflichen gynäkologischen Untersuchungsberichtes die Pilotin als tauglich beurteilen. Die zuständige Behörde hat eine schriftliche Information an die Pilotin und deren behandelnden Arzt über mögliche signifikante Komplikationen in der Schwangerschaft zur Verfügung zu stellen. Im Falle eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist dieses mit der Einschränkung OML zu versehen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Ein großer gynäkologisch-chirurgischer Eingriff macht für mindestens drei Monate untauglich. Die zuständige Behörde kann die Pilotin als tauglich beurteilen, wenn diese komplett von frei von jeglichen Symptomen ist und nur ein geringes Risiko von neuerlichen Komplikationen oder Rückfällen besteht.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 9 zu den Unterabschnitten B und C</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anforderungen an das Muskel- und Skelettsystem</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe JAR-FCL 3.200 und 3.320)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Liegt bei einem Piloten abnormaler Körperbau vor, eingeschlossen Fettleibigkeit oder Muskelschwäche, ist erforderlichenfalls ein medizinischer Flugtest oder Simulatorflugtest durchzuführen. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang den Notfallmaßnahmen und der Evakuierung zu widmen. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder auszustellen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Für den Fall, dass einem Pilot eine Extremität fehlt oder eine Extremität eingeschränkt funktioniert, kann die ihn zuständige Behörde nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses im Zusammenhang mit JAR FCL 3.125 als tauglich beurteilen, vorausgesetzt, ein zufrieden stellender medizinischer Flug- oder Simulatorflugtest liegt vor.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Ein Pilot mit einer entzündlichen, infiltrativen, traumatischen oder degenerativen Erkrankung des Muskelund/oder Skelettsystems kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt, dass die Erkrankung in Remission ist und der Bewerber keine Medikation zu sich nimmt, die ihn untauglich macht, und er, wenn notwendig, einen zufrieden stellenden medizinischen Flug- oder Simulatorflugtest absolviert hat. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit den entsprechenden Einschränkungen auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 10 zu den Unterabschnitten B und C</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Psychiatrische Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Vgl. JAR-FCL 3.205 und 3.325)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Eine bekannte schizophrene Erkrankung sowie schizotype oder wahnhafte Störungen haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Diagnose nicht zutreffend oder ungenau war beziehungsweise im Falle einer einzelnen Episode eines Deliriums, vorausgesetzt, der Bewerber hat keine dauernden Schäden oder Beeinträchtigungen davongetragen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Eine affektive Störung, die schon über einen längeren Zeitraum anhält, hat Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch nach Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falles den Bewerber als tauglich beurteilen. Insbesondere ist hier ausschlaggebend der Ausprägungsgrad und Schweregrad der Störung sowie die Abstinenz von psychotropen Substanzen über einen ausreichenden Zeitraum hinweg.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Eine einzelne selbstzerstörerische Handlung oder wiederholte selbstschädigende Handlungen machen untauglich. Nach umfangreicher Untersuchung der individuellen Umstände des Falles kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wobei die erforderlichen psychologischen und psychiatrischen Überprüfungen durchzuführen beziehungsweise ein neurologisches Gutachten einzuholen sind.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Geistige oder Verhaltensstörungen, hervorgerufen durch Alkohol oder andere toxische Substanzen, unabhängig von einer Abhängigkeit, haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber nach einem Zeitraum von zwei Jahren nachweislicher Abstinenz von Alkohol oder Drogen als tauglich beurteilen. Eine frühere Beurteilung als tauglich kann nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses erfolgen. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist. Entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles können die nötigen Behandlungen und Untersuchungen, die von der zuständigen Behörde festzulegen sind,</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">Folgendes beinhalten:</schluss><literaliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Stationäre Behandlung für einige Wochen, gefolgt von</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Supervision durch einen Facharzt für das Sonderfach,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Langfristige Supervision. Diese beinhaltet Bluttestproben und Peer Group Reporte, welche erforderlichenfalls auch unbegrenzt gefordert werden können.</listelem></literaliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 11 zu den Unterabschnitten B und C</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Neurologische Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 3.210 und 3.330)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Jede stationäre oder progressive Erkrankung des Nervensystems, die bereits eine signifikante Symptomatik oder das Risiko einer solchen mit sich bringt, macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn dieser nur geringe funktionelle Verluste im Rahmen einer stationären Erkrankung aufweist und wenn eine volle Abklärung der Erkrankung durchgeführt wird.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Die Diagnose Epilepsie bei einem Piloten macht untauglich, außer handelt sich um einen einmaligen Vorfall eines Symptomes einer gutartigen Epilepsie während der Kindheit mit nur sehr geringem Risiko eines Wiederauftretens sowie einer Zeitdauer von zehn Jahren ohne epileptischen Anfall und Behandlung. Ein oder mehrere konvulsive Anfälle nach dem Alter von fünf Jahren machen untauglich. Jedoch kann ein Pilot von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn ein akuter symptomatischer Anfall, der gemäß der Beurteilung eines Facharztes für Neurologie (§ 4 Abs. 3 Ärztegesetz) ein geringes Risiko eines Wiederauftretens hat, vorliegt.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Anfallsweise epileptische Formenveränderungen im EEG und fokal auftretende langsame Wellen machen untauglich. Die zuständige Behörde kann den Bewerber nach den erforderlichen Untersuchungen als tauglich beurteilen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Eine Vorgeschichte mit einer oder mehrerer Episoden von Verwirrtheit oder von Bewusstlosigkeit ohne ersichtlichen Grund macht untauglich. Bei einer einzelnen Episode einer solchen Verwirrtheit oder Bewusstlosigkeit kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine ausreichende Erklärung dafür gefunden werden kann.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Ein Bewerber, der eine einzelne affektive Epilepsieform (Anfallsattacke) hatte, die nach mindestens zehn Jahren ohne Behandlung nie wieder aufgetreten ist und bei der keine Anzeichen für eine fortgesetzte Disposition zur Epilepsie bestehen, kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn sich das Risiko einer weiteren Anfallsattacke innerhalb akzeptabler Grenzen befindet. Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss in diesem Fall von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML ausgestellt werden.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Jede Kopfverletzung bei einem Piloten, welche Bewusstlosigkeit zur Folge hatte oder mit einer Hirnverletzung verbunden war, muss von einem Facharzt für das Sonderfach untersucht und von der zuständigen Behörde beurteilt werden. Es muss eine völlige Wiederherstellung und ein niedriges Risiko eines epileptischen Anfalles beim Piloten vorliegen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Die Beurteilung von Piloten mit einer Anamnese einer Verletzung des spinalen oder peripheren Nervensystems muss unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Muskel-Skelett-System erfolgen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Ein bösartiger intrazerebraler Tumor macht jedenfalls untauglich.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 12 zu den Unterabschnitten B und C</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ophthalmologische Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe JAR-FCL 3.215 und 3.335)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>(a) Die ophthalmologische Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist von einem Facharzt für das Sonderfach durchzuführen. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle müssen von einem Facharzt für das Sonderfach beurteilt werden.</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Die ophthalmologische Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 ist von einem Facharzt für das Sonderfach oder von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen. Bewerber, die für die Erfüllung der Sehanforderungen eine Sehhilfe benötigen, haben eine aktuelle Brillenverordnung vorzulegen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Bei jeder Untersuchung für eine Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses ist eine Begutachtung des Sehvermögens und eine Augenuntersuchung zum Ausschluss von Erkrankungen durchzuführen. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle sind von einem Facharzt für das Sonderfach zu beurteilen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Nicht Bestandteil dieses Anhanges</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Zustände und Befunde, die eine weiterführende ophthalmologische Untersuchung notwendig machen, sind insbesondere: Eine wesentliche Verschlechterung des unkorrigierten Visus, eine Verschlechterung des bestkorrigierten Visus, das Auftreten von Augenerkrankungen, Augenverletzungen oder Augenoperationen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem Organsystem hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 13 zu den Unterabschnitten B und C</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Sehvermögen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe JAR-FCL 3.215, 3.220, 3.335 und 3.340)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Grundlage der Beurteilung des Auges ist die Refraktion und die funktionelle Leistungsfähigkeit.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>(a) Klasse 1: Liegt die Fehlsichtigkeit des Auges innerhalb des Bereiches von +/-5 Dioptrien, kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Klasse 1: Liegt die Fehlsichtigkeit in einem Bereich von -5 bis -8 Dioptrien, kann die zuständige Behörde den Bewerber nur bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen als tauglich beurteilen, wenn:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(1) Keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(2) Die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(3) Die Fehlsichtigkeit nicht durch krankhafte Veränderungen des Auges bedingt ist;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(4) Kontrolluntersuchungen alle zwei Jahre müssen durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Klasse 2: Liegt die Fehlsichtigkeit in einem Bereich von -5 bis -8 Dioptrien, kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(1) Keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(2) Die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(3) Die Fehlsichtigkeit nicht durch krankhafte Veränderungen des Auges bedingt ist und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(4) Kontrolluntersuchungen alle fünf Jahre müssen durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Nach Feststellung eines Keratokonus kann die zuständige Behörde anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen den Bewerber als tauglich beurteilen, vorausgesetzt,</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Die Sehanforderungen werden mit Hilfe einer Sehhilfe vollständig erfüllt und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Kontrolluntersuchungen werden von einem Facharzte</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 für Ophthalmologie in regelmäßigen sechsmonatigen Abständen durchgeführt</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol></listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Einäugigkeit macht untauglich für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1. Nur bei einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn das Grundleiden gemäß der Beurteilung eines Facharztes das Sonderfach akzeptabel ist und ein Testflug zufrieden stellend verläuft.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Liegt die zentrale Sehschärfe unter der in JAR-FCL 3.220 festgelegten Grenzwerten, kann die zuständige Behörde nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn das beidäugige Gesichtsfeld normal ist und die zugrunde liegenden krankhaften Veränderungen gemäß der Beurteilung eines Facharztes für Ophthalmologie akzeptabel sind. Darüber hinaus ist ein zufrieden stellender Testflug durchzuführen und das Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML auszustellen.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Liegt das Sehvermögen eines Auges unter der in JAR-FCL 3.340 festgelegten Grenzwerten, kann die zuständige Behörde nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die zugrunde liegenden krankhaften Veränderungen und das Sehvermögen des anderen Auges nach Beurteilung durch einen Facharzt für das Sonderfach akzeptabel sind, und ein allenfalls erforderlicher Testflug zufrieden stellend verläuft.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Heterophorien. Der Bewerber ist von einem Facharzt für das Sonderfach zu untersuchen. Die Fusionsreserven sind mit anerkannten Methoden zu testen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen kann der Bewerber von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt,</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Die präoperative Fehlsichtigkeit im Sinne von</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 JAR-FCL 3.220(b) und 3.340(b) war für die Tauglichkeit Klasse 1 geringer als +/-5 Dioptrien und für Tauglichkeit Klasse 2 geringer als +5/-8 Dioptrien;</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Der Eingriff hat zu ausreichend stabilen</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 Refraktionsverhältnissen (Tagesschwankungen unter 0.75 Dioptrien) geführt;</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Die Untersuchung des Auges zeigt keine</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 postoperativen Komplikationen</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) Es besteht keine erhöhte Blendempfindlichkeit (e) Das Kontrastsehen ist unter mesoptischen</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 Bedingungen nicht herabgesetzt</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol></listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Kataraktoperationen. Die zuständige Behörde kann</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 Piloten drei Monate nach der Operation als tauglich beurteilen, wenn alle Sehanforderungen durch das Tragen von Kontaktlinsen oder durch Intraokularlinsen erfüllt werden.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Netzhautchirurgische Eingriffe. Die zuständige</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 Behörde kann nur anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation den Bewerber als tauglich beurteilen. Diese müssen durch einen Facharzt für das Sonderfach in zwölfmonatigen Intervallen nachuntersucht werden.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Glaukomoperationen. Die zuständige Behörde kann nur</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation den Bewerber als tauglich beurteilen. Diese müssen durch einen Facharzt für das Sonderfach in zwölfmonatigen Intervallen nachuntersucht werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 14 zu den Unterabschnitten B und C</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Farberkennung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe JAR-FCL 3.225 und 3.345)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Die Untersuchung anhand der pseudoisochromatischen Tafel nach Ishihara (Version mit 24 Tafeln) gilt als bestanden, wenn die ersten 15 Tafeln ohne Unsicherheit und Zögern (weniger als 3 Sekunden pro Tafel) völlig korrekt bestimmt werden. Die Tafeln sind in zufälliger Reihenfolge vorzulegen. Die entsprechenden Beleuchtungsbedingungen sind einzuhalten.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Die Bewerber, die den Ishihara-Test nicht bestehen, müssen nach einer der folgenden Methoden untersucht werden:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Anomaloskopie (Nagel oder Äquivalent). Dieser Test</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                gilt als bestanden, wenn sich der Bewerber als Trichromat erweist und die Einstellbreite nicht mehr als 4 Skalenteile beträgt, oder durch</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Untersuchung mit der Signallaterne. Dieser Test gilt</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                als bestanden, wenn der Bewerber bei der Untersuchung an einer anerkannten Signallaterne wie Holmes Wright, Beynes oder Spectrolux alle Farben ohne Fehler richtig benennt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 15 zu den Unterabschnitten B und C Otorhinolaryngologische Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe JAR-FCL 3.230 und 3.350)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Bei der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ist eine umfassende HNO-Untersuchung von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin oder unter der Aufsicht und Anleitung eines solchen durchzuführen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol></listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 sind alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle innerhalb des HNO-Faches von einem von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin zu beurteilen.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Die Untersuchungen gemäß JAR-FCL 3.230 (b) im Rahmen von Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung haben eine umfassende HNO-Untersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin oder unter der Anleitung und Aufsicht eines solchen zu beinhalten.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Die zuständige Behörde kann einen Piloten mit einer einzelnen trockenen Trommelfellperforation nicht infektiösen Ursprungs, die die normale Funktion des Ohres nicht beeinträchtigt, als tauglich beurteilen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Bei Vorhandensein von Spontan- oder Positionsnystagmus ist eine komplette Vestibularisuntersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden. In solchen Fällen führt eine signifikante Abweichung der vestibulären kalorischen oder Drehreaktionen jedenfalls zur Untauglichkeit. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen müssen abnormale vestibuläre Reaktionen in ihren klinischen Zusammenhang durch die zuständige Behörde zu beurteilen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Bösartiger Erkrankungen dieses Systems sind von der zuständigen Behörde zu beurteilen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anforderungen an das Hörvermögen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe JAR-FCL 3.235 und 3.355)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Die Reintonaudiometrie muss wenigstens die Frequenzen von 250 bis 8000 Hz beinhalten. Die Schwellen müssen für folgende Frequenzen bestimmt werden:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">250 Hz, 500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz, 3000 Hz, 4000 Hz, 6000 Hz und 8000 Hz</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol></listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Fälle von Hypoacusis müssen von der zuständigen</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 Behörde beurteilt werden.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Wenn ausreichendes Hörvermögen in einem Störgeräusch, das den normalen Arbeitsbedingungen während aller Flugphasen im Cockpit entspricht, vorliegt, kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 17 zu den Unterabschnitten B und C</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Psychologische Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Vgl. JAR-FCL 3.240 und 3.360)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Indikation</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">Das psychologische Gutachten ist als Teil einer oder ergänzend zu einer psychiatrischen/neurologischen Untersuchung in Erwägung zu ziehen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis über Tatsachen erhält, die Zweifel an der geistigen Eignung oder der Persönlichkeit eines Piloten hervorrufen. Solche Informationen können sich aus Unfällen, Vorfällen, Problemen bei der fliegerischen Ausbildung, bei Befähigungsüberprüfungen, bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften, oder bei den aus anderen Tatsachen ergeben, die für eine sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenzen verbundenen Berechtigungen von Bedeutung sind.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">2 Psychologische Kriterien</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Die Psychologische Beurteilung kann eine Auswahl biographischer Daten, die Anwendung von Leistungs- und Persönlichkeitstests und die Durchführung eines psychologischen Interviews beinhalten.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 18 zu Unterabschnitt B und C</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Dermatologische Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe JAR-FCL 3.245 und 3.365)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Jede Erkrankung der Haut, die Schmerzen, Beschwerden, Irritationen oder Juckreiz verursacht, kann Piloten von ihren Aufgaben ablenken und somit die Sicherheit der Luftfahrt gefährden.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Jede dermatologische Behandlung durch Bestrahlung oder Medikamente, kann systemische Neben-Wirkungen haben und erfordert eine Abklärung und die Beurteilung durch die zuständige Behörde. Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Bösartige oder vorstufen bösartige Tumorerkrankungen der Haut:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Ein bösartiges Melanom, ein Plattenepithelkarzinom,</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 eines Morbus Bowen und Morbus Pagent machen untauglich. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn Läsionen vollständig entfernt wurden und regelmäßige Nachuntersuchungen durchgeführt werden, die Tumorfreiheit und die Rezidivfreiheit des Bewerbers ausweisen</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Ein Basaliom, ein Keratoakantom oder aktinische</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 Keratosen bedürfen einer entsprechenden Behandlung, um die Tauglichkeit erhalten zu können.</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Andere Erkrankungen der Haut, wie:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Akutes oder disseminiertes chronisches Ekzem, (b) Retikulosen der Haut</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Dermatologische Aspekte einer Allgemeinerkrankung, und ähnliche Erkrankungen, erfordern vor der Beurteilung des Piloten durch die zuständige Behörde eine entsprechende Behandlung der Grundkrankheit.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 19 zu den Unterabschnitten B und C</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe JAR-FCL 3.246 und 3.370)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Die zuständige Behörde kann einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) keine Hinweise auf das Fortbestehen einer</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 bösartigen Tumorerkrankung nach erfolgter Behandlung vorliegen,</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) nach Abschluss der Behandlung genügend Zeit,</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 abhängig vom Tumortyp, vergangen ist,</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) das Risiko einer plötzlichen Fluguntauglichkeit</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 durch Rückfall oder Metastasenbildung innerhalb akzeptabler Grenzen liegt,</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) wenn keine Hinweise auf Kurz- oder Langzeitfolgen</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 einer Behandlung vorliegen. Bewerber die sich einer antrhrazyklinhältigen Chemotherapie unterzogen haben, müssen fachkardiologisch untersucht werden.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(e) entsprechende Nachbehandlungsmaßnahmen erfolgen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.</listelem></ziffernliste></liste></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.9" paperw="595.3" margl="70.9" margr="70.9" margt="70.9" margb="56.7" headerd="35.45" footerd="35.45" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" />
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