Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,
Text
Praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten
§ 28. Die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf das sich die Grundberechtigung (§ 25) erstrecken soll. Die Prüfung hat folgende Abschnitte zu umfassen, wobei innerhalb jedes Abschnittes die für den Nachweis der fachlichen Befähigung des Bewerbers als Privat-Hubschrauberpilot erforderlichen Übungen durchzuführen sind: Paragraph 28, Die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf das sich die Grundberechtigung (Paragraph 25,) erstrecken soll. Die Prüfung hat folgende Abschnitte zu umfassen, wobei innerhalb jedes Abschnittes die für den Nachweis der fachlichen Befähigung des Bewerbers als Privat-Hubschrauberpilot erforderlichen Übungen durchzuführen sind:
Kontrollen und Verfahren vor und nach dem Flug,
Schwebeflugübungen, fortgeschrittene Flugübungen und Führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände,
Navigation – Überlandflug,
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren (wenn erforderlich simuliert).