Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

15.03.2007

Außerkrafttretensdatum

14.03.2009

Text

Praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten

Paragraph 28, Die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf das sich die Grundberechtigung (Paragraph 25,) erstrecken soll. Die Prüfung hat folgende Abschnitte zu umfassen, wobei innerhalb jedes Abschnittes die für den Nachweis der fachlichen Befähigung des Bewerbers als Privat-Hubschrauberpilot erforderlichen Übungen durchzuführen sind:

  1. Ziffer eins
    Kontrollen und Verfahren vor und nach dem Flug,
  2. Ziffer 2
    Schwebeflugübungen, fortgeschrittene Flugübungen und Führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände,
  3. Ziffer 3
    Navigation – Überlandflug,
  4. Ziffer 4
    Flugübungen und
  5. Ziffer 5
    Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren (wenn erforderlich simuliert).