Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

15.03.2007

Außerkrafttretensdatum

14.03.2009

Text

Bewerbung um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein

Paragraph 26, (1) Wer sich um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 10 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Der gemäß Paragraph 29, erforderliche Alleinflug über Land ist auf diese Flugzeit anzurechnen.

  1. Absatz 2Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll, Segelflüge jedoch bis zum Ausmaß von 30 Stunden zu einem Drittel auf die gemäß Absatz eins, erforderliche Flugzeit anzurechnen. Die gemäß Absatz eins, erforderlichen Alleinflüge müssen jedenfalls als Hubschrauberflüge ausgeführt worden sein.
  2. Absatz 3In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
    1. Litera a
      eine Flugstunde mit voller Zuladung und einem Hubschrauberfluglehrer am Doppelsteuer, wobei eine Höhe von mindestens 2000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften für den betreffenden Hubschrauber eine solche Höhe nicht zulassen, die für diesen Hubschrauber höchstzulässige Höhe erreicht werden muss,
    2. Litera b
      15 Landungen auf fünf verschiedenen Plätzen.