Kurztitel

Altlastenatlas-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.03.2007

Außerkrafttretensdatum

14.12.2025

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Flächen sind Altlasten.
  2. Absatz 2,Die Altlasten sind entsprechend ihrem Gefährdungsgrad, dem sich daraus ergebenden Umfang der erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen und der Dringlichkeit der Finanzierung dieser Maßnahmen in die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Prioritätenklassen eingestuft. Altlasten, bei denen die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, sind in den Anhängen 1 bis 9 durch Änderung der Prioritätenklasse als „gesichert“ oder „saniert“ gekennzeichnet.
  3. Absatz 3,Die bei einer Altlast angeführten Grundstücksnummern stellen die im Grundbuch eingetragenen Grundstücksnummern zum Zeitpunkt der Ausweisung der Altlast oder zum angegebenen Datum der Prioritätenklassifizierung dar.

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20003390

Dokumentnummer

NOR40086703