Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

01.11.2006

Beachte

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Text

Artikel 10

Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten Hilfskredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird Bosnien und Herzegowina die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen erleichtern.