Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2007,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

(1) Mazedonische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Dienst- oder Diplomatenpasses sind, können ohne Visum in das Territorium der Republik Österreich einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Territorium eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

(2) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Dienst- oder Diplomatenpasses sind, können ohne Visum in das mazedonische Territorium einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20005256

Dokumentnummer

NOR40086603