Aufteilung der Pflichtbeiträge:
Der Gesamtbetrag der Pflichtbeiträge, die bei den Mitgliedstaaten zu erheben sind, wird auf der Grundlage des von der Generalversammlung angenommenen Haushalts berechnet. Ein Drittel des Gesamtbetrags der Pflichtbeiträge wird gleichmäßig auf die Grundstimmen aufgeteilt.
Zwei Drittel des Gesamtbetrags der Pflichtbeiträge werden entsprechend den Zusatzstimmen aufgeteilt.
Zur Erleichterung des Übergangs vom alten Abkommen zu diesem Übereinkommen darf der finanzielle Beitrag, der den zwei Grundstimmen jedes Mitgliedstaats entspricht, für das erste Haushaltsjahr nicht niedriger sein als der Betrag der „Beitragseinheit“, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Übereinkommens erhoben wird.
Gegebenenfalls werden die Beträge der finanziellen Beiträge für die Zusatzstimmen in der Folge angepasst, um den Gesamtbetrag der Pflichtbeiträge, der sich aus dem angenommenen Haushalt ergibt, zu erreichen.